Ein zentraler Punkt der vergangenen und aktuellen Gesundheitsreformen war und ist
die bessere Verzahnung ambulanter und stationärer Leistungen. Abgesehen von praktischen
Änderungen im Bereich von Kooperationen wirkt sich dieses Ziel des Gesetzgebers nun
auch immer stärker auf den Bereich der Arzneimittelversorgung aus. Am 1. Mai 2006
ist nun das "Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung"
(AVWG) in Kraft getreten. Gegenstand ist unter anderem eine Regelung zur Entlassmedikation
aus dem Krankenhaus.
Unterschiedliche Preissysteme
Unterschiedliche Preissysteme
Dabei muss man zunächst die Arzneimittelversorgung im stationären Bereich und die
im ambulanten Bereich unterscheiden. Im stationären Bereich sind die Arzneimittelkosten
in den so genannten "diagnosis related groups" (DRGs) enthalten. Auch die Preisgestaltung
für Arzneimittel im Klinkbereich unterliegt völlig anderen Voraussetzungen als im
ambulanten Sektor.
So gilt im Krankenhaus nach wie vor nicht die Arzneimittelpreisverordnung, sondern
der Grundsatz der freien Preisgestaltung - wenn auch die Regelungen des AVWG zum Verbot
der Naturalrabatte von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hier für erheblichen Wirbel
und einige Neuerungen gesorgt haben. Dieses System führt dazu, dass die Krankenkassen
Verordnungen im Klinikbereich kaum auf die so genannte Wirtschaftlichkeit überprüfen.
Anders ist dies hingegen im niedergelassenen Bereich: Die Krankenkassen müssen jede
vertragsärztliche Verordnung zunächst bezahlen. Allerdings gibt es zahlreiche so genannte
Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die gezielt Vertragsärzte persönlich in Regress nehmen,
wenn sie Verordnungen für Kassenpatienten ausstellen, die als unwirtschaftlich gelten.
Unwirtschaftlich kann zum Beispiel die Verordnung eines Originalpräparates sein, wenn
es für die eingesetzte Indikation bereits Generika gibt. Ein weiteres Problem sind
die "Off-label-Verordnungen", die im niedergelassenen Bereich nur in engen Ausnahmenfällen
zulässig sind. Die Regresssummen können dabei durchaus ein existenzbedrohendes Ausmaß
annehmen.
Kliniker sind sich der Probleme "draußen" oft nicht bewusst
Kliniker sind sich der Probleme "draußen" oft nicht bewusst
Um so verständlicher werden dadurch die Probleme der niedergelassenen Ärzte, wenn
sie Patienten nach einem Klinikaufenthalt übernehmen und feststellen, dass der Patient
auf Arzneimittel eingestellt wurde, die "draußen" nicht weiter verordnet werden können,
ohne einen Regress zu riskieren. Der Niedergelassene muss daher jede Verordnung aus
dem Krankenhaus darauf hin überprüfen, ob er sie unter den ambulanten Bedingungen
überhaupt weiterführen kann.
Ist dies nicht der Fall, muss er die Verordnung umstellen. Dies kann nicht nur den
Therapieerfolg gefährden, sondern auch zu massiven Auseinandersetzungen mit den Patienten
führen. Vielen Klinikärzten und Krankenhausapothekern ist diese Problematik nicht
bewusst.
In vielen Fällen erhalten Patienten den Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus zur eigenen
Information in Kopie. Dabei war (und ist noch immer) üblich, die konkreten Produktnamen
der Entlassmedikation aufzuführen. Da in der Regel Ärzte in Krankenhäusern - bedingt
durch günstige Konditionen der pharmazeutischen Unternehmen - bisher zum Beispiel
noch vermehrt Originalprodukte einsetzen, obwohl die Wirkstoffe bereits generisch
verfügbar sind, führt das bei der Weiterverordnung regelmäßig zu den oben geschilderten
Problemen.
Lösungsansätze des Gesetzgebers
Lösungsansätze des Gesetzgebers
Schon mit der letzten Gesundheitsreform (GMG) wollte der Gesetzgeber dieses Problem
angehen. Es wurde eine Regelung geschaffen, wonach Krankenhausärzte in den Entlassungsbriefen
nur noch den Wirkstoff eines Arzneimittels aber nicht den Produktnamen schreiben sollten,
um dem niedergelassenen Arzt damit die Möglichkeit zu geben, zumindest ein günstigeres
Produkt als das im Krankenhaus Verabreichte zu verordnen, ohne mit den Patienten in
belastende Diskussionen einsteigen zu müssen.
Da diese Regelung mangels ernsthafter Umsetzung durch die Krankenhäuser nicht den
gewünschten Effekt zeigte, wurde im § 115 c Abs. 2 SGB V nun eine weitere Regelung
mit folgendem Inhalt aufgenommen:
-
Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung
-
die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung
-
für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel
anwenden,
-
die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich
sind,
-
soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder
-
ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist.
Auch diese Regelung wird wohl in naher Zukunft keinen durchschlagenden Erfolg haben.
Bereits der Wortlaut eröffnet viele Ausweichmöglichkeiten, sodass die Regelung wohl
wieder als untauglicher Versuch angesehen werden muss.
Geringe Erfolgsaussichten für diese Regelungen
Geringe Erfolgsaussichten für diese Regelungen
Insbesondere besteht aber auch das praktische Problem, dass die Ärzte im Krankenhaus
überhaupt nicht über die Versorgungsbedingungen der niedergelassenen Ärzte informiert
sind und daher die tatsächliche Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen bereits grundsätzlich
infrage steht. Zwar sieht es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung als Aufgabe
der Krankenkassen an, bei etwaigen Verstößen unmittelbar vom Krankenhaus Abhilfe zu
verlangen. Doch woher sollen die Krankenkassen die Informationen über die Verstöße
bekommen? Der Gesetzgeber lässt jedenfalls offen, wie diese festgestellt werden sollen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkassen eigene Mitarbeiter dafür einsetzen werden,
sämtliche Verordnungen aus dem Krankenhaus auf Zuwiderhandlungen zu überprüfen. Realistischerweise
müsste eine Information wohl von Vertragsärzten an die Krankenkassen erfolgen, wenn
ein Krankenhaus wiederholt Arzneimittel verordnet, die im niedergelassenen Bereich
nicht weiter verordenbar sind. Ob sich die Vertragsärzte, die ohnehin mit zuviel Bürokratismus
belastet werden, auch noch dieser zusätzlichen Aufgabe annehmen wollen, bleibt jedoch
mehr als fraglich.
Zudem sollen Verstöße gegen diese Vorgaben bei den Vereinbarungen zu den DRGs berücksichtigt
werden. Hier wird nun konkret eine gewisse finanzielle Verantwortung der Krankenhäuser
für die wirtschaftliche Verordnungsweise manifestiert. Solange den Krankenkassen aber
nicht gleichzeitig aufgegeben wird, die Krankenhäuser vorab über die anderen Verhältnisse
der Arzneimittelversorgung zu informieren, bestehen zumindest Bedenken an der Berechtigung
der Krankenkassen, dem Krankenhaus auf Basis dieser Regelung die finanziellen Mittel
zu kürzen.
Eine zusätzliche Aufgabe für den Krankenhausapotheker?
Eine zusätzliche Aufgabe für den Krankenhausapotheker?
Innerhalb des Krankenhauses kommt als Verantwortlicher wohl nur der Krankenhausapotheker
in Betracht. Nach § 14 Apothekengesetz hat der Leiter der Krankenhausapotheke oder
ein von ihm beauftragter Apotheker die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu
informieren und zu beraten - insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche
Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt
ist.
Laut den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung soll diese die Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots
im Krankenhaus sichern. Darüber hinaus verpflichten sie die Krankenhausapotheke, die
behandelnden Krankenhausärzte zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung
im ambulanten Bereich zu beraten, damit diese ihre Entscheidungen schon auf die anschließende
ambulante Versorgung ausrichten können (!).
Ob diese Aufgabe ohne jegliche Informationspflicht der Krankenkassen vollständig auf
die Krankenhausapotheker abgewälzt werden kann, ist sicherlich fraglich. Es bestehen
hier bereits erhebliche tatsächliche Probleme für die Krankenhausapotheker, sich die
erforderlichen Informationen zu besorgen, da sie in die ambulante Versorgung von Kassenpatienten
gerade nicht eingebunden sind. Sinnvollerweise müssten Krankenhausapotheker neben
den allgemein zugänglichen Informationen (wie den Arzneimittelrichtlinien) sämtliche
Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Arzneimittelverordnungen zugänglich
sein, um dieser Aufgabe realistisch nachkommen zu können. Dies ist aber zumindest
bisher nicht der Fall.
Im eignen Interesse: Suchen Sie den Austausch!
Im eignen Interesse: Suchen Sie den Austausch!
Gleichwohl muss natürlich jedes Krankenhaus damit rechnen, dass Krankenkassen aufgrund
der angespannten finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung jeden Ansatz
nutzen werden, um Einsparungen zu generieren. Es ist daher Krankenhäusern dringend
anzuraten, die Entwicklungen diesbezüglich im Auge zu behalten und sich zu informieren,
wie die Krankenkassen mit dieser neuen Regelung umgehen wollen.
Neben diesem gesetzlich vorgeschriebenen, aber in der Umsetzbarkeit äußerst problematischen
Weg, erscheint es im eigenen Interesse effektiver, wenn Kliniken von sich aus mit
zuweisenden Vertragsärzten den Austausch suchen, um die aktuellen Bedingungen und
gegebenenfalls konkrete problematische (Weiter-)Verordnungen im niedergelassenen Bereich
auf gleicher Augenhöhe zu erörtern. In der Praxis hat sich häufig bewährt, wenn die
für die Arzneimittelversorgung Verantwortlichen der Krankenhäuser mit örtlichen Qualitätszirkeln
der niedergelassenen Ärzte im betroffenen Fachgebiet Kontakt aufnehmen (oder umgekehrt)
und sich über die Thematik austauschen. Positive Nebeneffekte einer solchen "Serviceleistung"
des Krankenhauses sind zufriedene Patienten und Zuweiser.