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Funktionstrainingsarten sind insbesondere Trockengymnastik, Wassergymnastik.
Rehabilitationssportarten sind: Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen, Bewegungsspiele
in Gruppen, soweit es sich um Übungen handelt, mit denen das Ziel des Rehabilitationssports
erreicht werden kann.
Funktionstraining und Rehabilitationssport im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht
Übungen ohne medizinische Notwendigkeit, die lediglich der Erzielung oder Verbesserung
des allgemeinen Wohlbefindens des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen
dienen (z.B. freies Schwimmen an so genannten Warmbadetagen).
Funktionstraining:
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Funktionstrainings
12 Monate. Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Mobilität durch chronisch
bzw. chronisch progredient verlaufende entzündlich rheumatische Erkrankungen (rheumatoide
Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis), schwere Polyarthrosen, Kollagenosen,
Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose beträgt der Leistungsumfang 24 Monate.
Beim Funktionstraining kommen für die Leitung der Trainingsgruppen vor allem Physiotherapeuten/-innen/Krankengymnasten/-innen
mit speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für den Bereich der rheumatischen
Erkrankungen einschließlich Wassergymnastik und Atemgymnastik und mit Kenntnissen
und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung in Betracht.
Rehabilitationssport:
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports
50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden
können.
Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Mobilität (Zerebralparese, Querschnittlähmung,
Doppelamputation, schwere Lähmung, schwere Schädel-Hirn-Verletzung), organischer Hirnschädigung,
geistiger Behinderung, schwerer chronischer Lungenkrankheit, Morbus Parkinson, Morbus
Bechterew, Multipler Sklerose und in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erworbener
Blindheit beträgt der Leistungsumfang 120 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von
36 Monaten in Anspruch genommen werden können.
Grundsätzlich erfolgen die ärztliche Betreuung und Überwachung des einzelnen behinderten
oder von Behinderung bedrohten Menschen auch im Hinblick auf den Rehabilitationssport
durch den behandelnden/verordnenden Arzt/die behandelnde/verordnende Ärztin.
Die Betreuung der Rehabilitationssportgruppen erfolgt durch einen Arzt/eine Ärztin,
der/die die Teilnehmer/-innen und die/den Übungsleiter/-in bei Bedarf während der
Übungsveranstaltung berät.
"Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.
Oktober 2003" als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (im Rahmen
der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften) der gesetzlichen
Krankenkassen, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, der Träger der Kriegsopferversorgung
und des Deutschen Behindertensportverbands e.V., der Deutschen Gesellschaft für Prävention
und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen e.V. und der Deutschen Rheuma-Liga
Bundesverband e.V.
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