Z Orthop Unfall 2007; 145(5): 541-545
DOI: 10.1055/s-2007-991588
Orthopädie und Unfallchirurgie aktuell

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Das Gewebegesetz - neue gesetzliche Bestimmungen

Weitere Informationen
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Autoren

Dr. med. Christoph Gaissmaier

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen

Schnarrenbergstr. 95

72076 Tübingen

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Dr. med. Jürgen Fritz

Winghofer Medicum

Röntgenstraße 38

72108 Rottenburg

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Prof. Dr. med. Fritz-Uwe Niethard

Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH-Aachen

Pauwelsstraße 30

52074 Aachen

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Prof. Dr. med. Kuno Weise

Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen

Schnarrenbergstr. 95

72076 Tübingen

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Prof. Dr. med. Hartwig Bauer

Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)

Luisenstr. 58/59

10117 Berlin

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Dr. jur. Arnd Pannenbecker

Kleiner Rechtsanwälte

Alexanderstraße 3

70184 Stuttgart

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
23. Oktober 2007 (online)

 
Inhaltsübersicht

Für die Gewinnung menschlicher Gewebe zur Arzneimittelherstellung gelten die Bedingungen der Guten Fachlichen Praxis (GFP) und seit in Kraft treten des Gewebegesetzes § 20b Arzneimittelgesetz (AMG) für eine Erlaubniserteilung.

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Zusammenfassung

Mit dem seit dem 01.08.2007 geltenden Gewebegesetz wurden weitere Bestimmungen der EG-Geweberichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Auch wurde die Entnahme von Gewebe und Zellen der Herstellungserlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) wieder entzogen. Zu deren Gewinnung bedarf es künftig einer Erlaubnis nach § 20b AMG, wenn der Anwendungsbereich des AMG eröffnet ist. Nach seinem § 4a Satz 1 Nr. 3 findet das AMG keine Anwendung auf Gewebe, sofern diese und deren Zubereitungen ausschließlich unter der "unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes" hergestellt und von diesem angewendet werden. Gemäß § 4a Satz 1 Nr. 4 ist das AMG auch nicht einschlägig bei Geweben, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden. Das gilt selbst dann, wenn die Behandlung länger andauert oder unterbrochen wird (z. B. Entnahme der Schädelkalotte und Rückübertragung nach Abnahme des Hirndrucks). Erforderlich ist dabei, dass Entnahme und Rückübertragung im Rahmen eines Behandlungsvorgangs und damit in engem fachlichem Zusammenhang stehen. § 4a Satz 1 Nr. 4 AMG erfasst nur Gewebe zur autologen Anwendung, nicht aber aus solchen Geweben hergestellte Arzneimittel, wie z. B. Produkte aus Gewebezüchtungen (Tissue-Engineering-Produkte). Trifft keine dieser Ausnahmetatbestände zu, so gelten die durch das Gewebegesetz modifizierten arzneimittelrechtlichen Anforderungen an die Entnahme von Geweben. Ihre Gewinnung zur Verwendung beim Menschen und damit auch zur Herstellung eines Arzneimittels hat entsprechend unter Beachtung der Guten Fachlichen Praxis (GFP) zu erfolgen. Im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) wurde insofern von der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft "Geweberegeneration und Gewebeersatz" der DGU und DGOOC ein Handlungsleitfaden erstellt. Dieser soll als Baustein bei der Festlegung des allgemein anerkannten Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dienen.

Schlüsselwörter: Gewinnung von Geweben, Geweberichtlinie, Gewebegesetz, Entnahmeeinrichtung, Gute Fachliche Praxis (GFP)

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Abstract

As for 08/01/2007, the German "Tissue Law" implements the provisions of the Tissue Directive 2004/23/EC in German law. At the same time, permissions for the collection of tissue and cells according to Section 13 of the German Drug Law (AMG) will not be necessary any more. Instead, such collections have to be based on Section 20b AMG if AMG applies. According to Section 4 a sentence 1 no. 3, the AMG does not apply for tissues if those tissues and their further preparations have been produced exclusively under "immediate professional responsibility of the applying physician" and will be employed by the same physician. According to Section 4 a sentence 1 no. 4 the AMG does not apply for tissues that are collected from one individual and re-introduced into the same individual within one cycle of treatment. This holds true even when treatment lasts for prolonged times or is being interrupted (e. g. removal of cranial bone and re-insertion after reduction of skull pressure). A tight connection of removal and re-insertion within the frame of one treatment process are a pre-requisite. Section 4 a sentence 1 no. 4 includes exclusively tissue for autologous application but excludes pharmaceutical products made of those tissues such as products from cell and tissue culture (tissue engineering). If none of these exemptions is relevant, the German Tissue Law governs procurement of tissue. The collection of tissue for application in humans, including for the purpose of the generation of a medicinal product, must be performed according to "Good Professional Practice" (GPP). On the request of the German Society for Surgery (DGCH) according "Practical Guidelines" have been generated by a joint advisory board ("Tissue Regeneration and Replacement") of the German Societies for Traumatology (DGU) and Orthopaedic Surgery (DGOOC). These guidelines should serve as a keystone in the definition of the generally acclaimed state-of-the-art in medical science.

Key words: tissue procurement, Directive 2004/23/EC, German Tissue Law, procurement organization, Good Professional Practice (GPP)

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Einleitung

Der Transplantation von menschlichen Geweben und der therapeutischen Anwendung humaner Gewebe- und Zellzubereitungen kommt in der modernen Medizin eine immer größere Bedeutung zu, da hierdurch zum Teil schwerwiegende und bisher unheilbare Erkrankungen erfolgreich behandelt werden können. Um jedoch für diese Methoden in Hinsicht auf die Vermeidung von unerwünschten Nebenwirkungen, wie z. B. die Übertragung von Infektionen, auch ein möglichst hohes Maß an Sicherheit für Patienten zu erreichen, wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat mit der Richtlinie 2004/23/EG - der so genannten EG-Geweberichtlinie - besondere Pflichten für Einrichtungen vorgesehen, die menschliche Gewebe entnehmen, untersuchen und verteilen [1].

Die hiermit verbundenen Bestimmungen umfassen Anforderungen an die Qualität und Sicherheit bei der Entnahme von Geweben und Zellen, einschließlich der Spenderidentifikation und der Entnahmeverfahren, der Spenderuntersuchung und Spenderauswahl sowie der umfassenden Dokumentation, die eine unverzügliche und vollständige Rückverfolgung vom Spender bis hin zum Empfänger und umgekehrt gewährleisten soll. EG-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten der EU in Gesetze oder Verordnungen umgesetzt werden.

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Die EG-Geweberichtlinie

Die EG-Geweberichtlinie erfasst sowohl humanbiologische Materialien (Gewebe und Zellen, einschließlich hämatopoetischer Stammzellen aus peripherem Blut, Nabelschnur(blut) und Knochenmark, Geschlechtszellen (Eizellen, Samenzellen), fötale Gewebe und Zellen sowie adulte und embryonale Stammzellen, die für die unmittelbare Übertragung auf Menschen bestimmt sind, als auch Gewebe, die zunächst be- oder verarbeitet werden, bevor sie therapeutische Anwendung finden.

Sie gilt nicht für die forschungsbedingte Nutzung menschlicher Gewebe und Zellen, z. B. wenn diese für andere Zwecke genutzt werden als für die Verwendung im oder am menschlichen Körper, wie bei der In-vitro-Forschung oder in Tiermodellen. Nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. c) gilt sie auch nicht für Organe oder für Teile von Organen (z. B. Lungenflügel, Leberlappen - vgl. die Definition des Begriffs "Organ" in Art. 3 lit. e) EG-Geweberichtlinie), wenn diese zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden sollen.

Die EG-Geweberichtlinie erfasst damit nicht die dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliegende Organtransplantation. Im Hinblick auf Gewebe und Zellen, bei deren Weiterverarbeitung und Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, und die deshalb von der Richtlinie 2001/83/EG - dem Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel - erfasst werden (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2001/83/EG), sind die Vorgaben der EG-Geweberichtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung relevant [2], [3]. Im übrigen gelten unter diesen Bedingungen die Vorgaben des europäischen Arzneimittelrechts - insbesondere des Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel - die mittels des Arzneimittelgesetzes (AMG) in deutsches Recht umgesetzt worden sind und die damit auch eine GMP-konforme Herstellung (GMP, Good Manufacturing Practice [4]) erfordern (Art. 46 lit. f) und Art. 47 Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel i. V. m. Richtlinie 2003/94/EG)).

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Durchführungsrichtlinien und Gewebegesetz

Zur Durchführung der EG-Geweberichtlinie hat die Kommission zwei weitere Richtlinien erlassen. Die Richtlinie 2006/17/EG enthält technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen [5], [6]. Die Richtlinie 2006/86/EG enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmte technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung Testung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen [7]. Sie gilt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. b) nicht für von der Richtlinie 2001/83/EG erfasste Arzneimittel, ist jedoch für die von § 20c AMG erfassten Gewebezubereitungen einschlägig.

Wesentliche Inhalte und Forderungen der EG-Geweberichtlinie zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung, und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen wurden mit dem Gewebegesetz, welches zum 01.08.2007 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt [8].

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Arzneimitteldefinition und weitere gesetzliche Bestimmungen in Deutschland

Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) unter anderem Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.

Nach § 3 Nr. 3 AMG sind Stoffe im Sinne des AMG unter anderem auch Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte des Menschen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand. Somit stellen auch humane Gewebe, wie z. B. Knochen oder Herzklappen, aber auch Zubereitungen aus Geweben, wie z. B. Produkte aus Gewebezüchtungen (Tissue-Engineering-Produkte) ebenso wie Blut und Plasma Arzneimittel dar [9], wenn sie zur Linderung oder Heilung von Krankheiten, Körperschäden usw. verwendet werden, also eine dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG entsprechende Zweckbestimmung aufweisen.

Mit der 12. AMG-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber das gewerbs- oder berufsmäßige Herstellen von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft zum Zwecke der Abgabe an Andere der Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG unterstellt. Gemäß § 4 Abs. 14 AMG umfasst der Begriff des Herstellens neben dem Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten sowie dem Umfüllen einschließlich dem Abfüllen, dem Abpacken und Kennzeichnen und der Freigabe auch das "Gewinnen" und damit die Entnahme von menschlichen Geweben oder Zellen. Im Zuge der 14. AMG-Novelle wurde geregelt, dass für die Gewinnung von Stoffen menschlicher Herkunft keine eigenständige Herstellungserlaubnis vonnöten, sondern die Einbeziehung der Entnahmeeinrichtung in die Herstellungserlaubnis eines Arzneimittelherstellers gemäß §§ 14 Abs. 4 Nr. 4, 16 AMG möglich ist.

Mit dem Gewebegesetz hat der Gesetzgeber die Entnahme von Gewebe und Zellen der Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG nun wieder entzogen und für diesen Vorgang sowie für die Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, zu identifizieren und zu transportieren, mit § 20b AMG einen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen.

Alternativ ist nunmehr nach § 20b Abs. 2 AMG die Möglichkeit eröffnet worden, die Entnahme ohne eigene Erlaubnis unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller oder Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 13 oder § 20c AMG durchzuführen. Die arzneimittelrechtliche Herstellungserlaubnis ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 AMG für die Entnahme von Gewebe - worunter gemäß § 4 Abs. 30 AMG i. V. m. § 1a Nr. 4 TPG auch einzelne menschliche Zellen zu verstehen sind - nicht einschlägig.

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Erlaubnispflicht nach AMG und Ausnahmeregelungen

Einer Erlaubnis nach § 20b AMG für die Gewebegewinnung (oder gemäß § 20c AMG für die weitere Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung) bedarf es nur dann, wenn der Anwendungsbereich des AMG eröffnet ist. Nach § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG findet das AMG zum einen keine Anwendung auf Arzneimittel, die ein Arzt anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter seiner "unmittelbaren fachlichen Verantwortung" hergestellt worden sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn zwischen dem Arzneimittel herstellenden und anwendenden Arzt Personenidentität besteht [10]. Zum anderen ist das AMG gemäß § 4a Satz 1 Nr. 4 AMG nicht anzuwenden auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden. Dieser Ausnahmetatbestand beruht auf Art. 2 Abs. 2 lit. a) der EG-Geweberichtlinie und erfasst auch solche Behandlungsvorgänge, die länger andauern oder sogar unterbrochen sein können (z. B. Entnahme der Schädelkalotte und Rückübertragung nach Abnahme des Hirndrucks). Erforderlich ist dabei, dass die Entnahme und Rückübertragung im Rahmen eines Behandlungsvorgangs und damit in engem fachlichem Zusammenhang stehen [11].

§ 4a Satz 1 Nr. 4 AMG erfasst nur Gewebe zur autologen Anwendung, nicht aber aus solchen Geweben hergestellte Arzneimittel, wie z. B. Produkte aus Gewebezüchtungen (Tissue-Engineering-Produkte). Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände einschlägig, so gelten die durch das Gewebegesetz modifizierten arzneimittelrechtlichen Anforderungen an die Entnahme von Geweben.

Es ist im Auge zu behalten, dass § 142 Abs. 2 AMG eine Übergangsvorschrift enthält, wonach derjenige, der "für Gewebe oder Gewebezubereitungen bis zum 01.10.2007 eine Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 20c Abs. 1 oder eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder bis zum 01.02.2008 eine Genehmigung nach § 21a Abs. 1 oder bis zum 30.09.2008 eine Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG beantragt hat, diese Gewebe oder Gewebezubereitungen weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen" darf, bis über den Antrag entschieden worden ist.

Da die jüngere Rechtsnorm in ihrem Anwendungsbereich die ältere Norm verdrängt [12], und da nicht erkennbar ist, dass § 138 Abs. 1 BGB gegenüber der Gesetz gewordenen Endfassung des § 142 Abs. 2 AMG im Hinblick auf die Gewinnung und Zubereitung von Gewebe eine Spezialvorschrift darstellt, ist das seit dem 01.09.2006 bestehende Erfordernis der Einbeziehung der Entnahmeeinrichtung in die Herstellungserlaubnis oder einer eigenen Herstellungserlaubnis für die Gewinnung und Zubereitung von Gewebe mit Inkrafttreten des Gewebegesetzes außer Kraft gesetzt worden. Wer nach dem Inkrafttreten des Gewebegesetzes bis zum 01.10.2007 einen Antrag gemäß § 20b Abs. 1 oder Abs. 2 AMG zur Gewinnung von Gewebe (oder gemäß § 20c Abs. 1 AMG zur Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung) gestellt hat, darf die von diesen Normen erfassten Tätigkeiten ausüben, bis die zuständige Behörde über seinen Antrag entschieden hat.

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Die Gute Fachliche Praxis (GFP)

Während die über die Spende, Beschaffung und Testung - nach deutscher Terminologie die Gewinnung (vgl. § 20b Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG) - hinausgehenden weiteren Herstellungsschritte eines mit industriellen Verfahren hergestellten Arzneimittels den Anforderungen des § 13 AMG und der Guten Herstellungspraxis (GMP) unterliegen, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) [13] nicht für Herstellungstätigkeiten, die in Gewebeeinrichtungen nach den Standards der Guten Fachlichen Praxis (GFP) erfolgen, deren Grundzüge von der Kommission gemäß Art. 28 der EG-Geweberichtlinie in technischen Anforderungen festgelegt werden. Hiermit wird auf die bereits erwähnten Richtlinien 2006/17/EG und 2006/86/EG Bezug genommen [14].

Die Gewinnung humaner Gewebe und Zellen (§ 4 Abs. 30 AMG, § 1a Nr. 4 TPG) zur Verwendung beim Menschen und damit auch zur Herstellung eines Arzneimittels hat somit unter Beachtung der Guten Fachlichen Praxis zu erfolgen (gleiches gilt für die von § 20c AMG erfassten Tätigkeiten), wobei die Gewinnung, auch nach der Konzeption des Gewebegesetzes (§ 16b TPG), nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik (als allgemein anerkannter Standard) zu erfolgen hat.

Dieser ergibt sich in der Regel aus den Richtlinien der Bundesärztekammer, bei deren Erarbeitung die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise sicherzustellen ist. Einen Baustein hierzu bilden Empfehlungen von medizinischen Fachgesellschaften.

In diesem Zusammenhang wurde die Arbeitsgemeinschaft "Geweberegeneration und Gewebeersatz" der DGU und DGOOC von der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) damit beauftragt, einen Handlungsleitfaden für die Gute Fachliche Praxis (GFP) zu erstellen. Der Handlungsleitfaden berücksichtigt dabei das unterschiedliche Risikopotential, das nach dem derzeitigen Stand von medizinischer Wissenschaft und Technik mit der Gewinnung verschiedener Gewebe für Spender und Empfänger verbunden ist. Er geht auf spezielle bauliche, räumliche, personelle, organisatorische und technische Voraussetzungen sowie auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein und berücksichtigt neben der autologen und allogenen Spende auch die Entnahme von Gewebe bei lebenden und verstorbenen Spendern. Er beschreibt Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement, die von einer Entnahmeeinrichtung einzuhalten sind und geht dabei insbesondere auf die folgenden Anforderungen ein:

  • Name, Stellenbeschreibung und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters

  • Kriterien und Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der Spendereignung

  • Aufklärung von Spendern oder deren Angehörigen

  • Anforderungen an Entnahmeräumlichkeiten und Entnahmeverfahren

  • Anforderungen an OP-Instrumente für die Gewebeentnahme

  • Anforderungen an Fach- und assistierendes Personal

  • Schulung und Ausbildung von Fach- und assistierendem Personal

  • Hygienemaßnahmen (Hygieneplan, mit allen technischen und betrieblich-organisatorischen Maßnahmen)

  • Kodierung, d. h. Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Verwechslungs-vermeidung von entnommenen Geweben (evtl. auch von diagnostischen Blutproben)

  • Freigabeverfahren

  • Verpackung, Lagerung, Verteilung und Transport des entnommenen Gewebes

  • Maßnahmen bei Auftreten oder Verdacht schwerwiegender Zwischenfälle oder schwerwiegend unerwünschter Reaktionen

  • Meldepflichten

  • Dokumentation

Mit den Richtlinien der Bundesärztekammer werden die Anforderungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik an die Entnahme und Untersuchung von Gewebe (und damit auch von Zellen) durch Gewebeeinrichtungen nach § 8d TPG - deren Einhaltung zur Erteilung der Erlaubnis gemäß § 20b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AMG erforderlich ist - ergänzend unter anderem zu der noch ausstehenden Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 16a TPG konkretisiert [15].

Der GFP-Leitfaden der DGCH für Entnahmeeinrichtungen wurde im Konsens mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und unter Beratung der zuständigen Arzneimittel überwachenden Landesbehörden erstellt, die die Einhaltung der Guten Fachlichen Praxis im Rahmen der Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis gemäß § 20b AMG überprüfen. Der vollständige Handlungsleitfaden ist auf den Webseiten der DGCH, der DGOOC und der DGU als PDF-Datei verfügbar.

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Geltungs- und Anwendungsbereich des Leitfadens

Der GFP-Leitfaden gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Anders als der EG-GMP Leitfaden, der gemeinschaftsweit der einheitlichen Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis (GMP) dient, hat er keine gemeinschaftsweite Bedeutung.

Der GFP-Leitfaden findet Anwendung auf Entnahmeeinrichtungen i. S. d. § 20b Abs. 1 Satz 1 AMG [16] und Gewebeeinrichtungen i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG sowie des § 2 Nr. 10 AMWHV (wie z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Gewebebanken), bei denen menschliche Gewebe (und Zellen) i. S. d. § 1a Nr. 4 TPG zum Zwecke der Verwendung oder Anwendung bei Menschen und damit auch zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln (auch in Form von Prüfpräparaten gemäß § 3 Abs. 3 der GCP-Verordnung [17]) entnommen, gelagert und verteilt werden. Er sollte aber auch berücksichtigt werden, sofern aufgrund der Ausnahmetatbestände des § 4a Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AMG die Anwendbarkeit des AMG ausgeschlossen ist.

Die über die Gewinnung i. S. d. § 20b Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG hinausgehende und auch nicht von § 20c AMG erfasste Herstellung von Arzneimitteln aus entnommenem Gewebe, für die § 13 AMG einschlägig ist, sowie die klinische Anwendung dieser Arzneimittel unterliegen nicht diesem GFP-Leitfaden. Im Hinblick auf die von § 20c AMG erfassten Tätigkeiten wird der GFP-Leitfaden zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Der GFP-Leitfaden gilt nicht für die Gewinnung und Herstellung von Blutprodukten oder Blutbestandteilen im Sinne von § 2 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes, die der Guten Herstellungspraxis (GMP) unterliegen.

Ebenso wenig unterliegt die Gewinnung von autologem Blut bzw. Serum als Hilfsstoff zur Herstellung eines Produkts aus Gewebezüchtungen (Tissue Engineering Produkt) diesem GFP-Leitfaden. Das zum Zwecke der Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommene Blut fällt gemäß § 2 Nr. 1 AMWHV unter den Begriff "Produkte menschlicher Herkunft" [18], für die nach § 3 Abs. 2 AMWHV Teil I des EG-GMP-Leitfadens gilt. Daher ist nach der derzeitigen Regelung gemäß § 13 AMG eine Herstellungserlaubnis für die Gewinnung von autologem Blut bzw. Serum erforderlich. Dies kann auch in beauftragten Betrieben nach § 14 Abs. 4 AMG durchgeführt werden.

Der Leitfaden zur Guten Fachlichen Praxis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. dem Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die Auslegungen der GMP-Richtlinien (Gute Herstellungspraxis) finden bei der Gewinnung von menschlichen Geweben und Zellen keine Anwendung, sofern die Entnahme nach den Regeln der Guten Fachlichen Praxis erfolgt.

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Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Gewinnung von menschlichem Gewebe

Nach § 20b Abs. 1 Satz 3 AMG hat die Entnahmeeinrichtung einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Gewinnung von Gewebe durch die zuständige Landesbehörde, wenn sie:

(1) über eine angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen Berufserfahrung verfügt, die zugleich die ärztliche Person i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 1 TPG sein kann

(2) weiteres mitwirkendes Personal ausreichend qualifiziert ist

(3) angemessene Räume für die jeweilige Gewebegewinnung vorhanden sind

(4) gewährleistet ist, dass die Gewebegewinnung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften und Technik und nach den Vorschriften der Abschnitte 2, 3 und 3a des TPG vorgenommen werden [19]. Zum Abschnitt 3a des TPG zählt § 8d TPG, wonach die Gewebeeinrichtung verpflichtet ist:

(i) die Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzuhalten, insbesondere an die Spenderidentifikation, das Entnahmeverfahren und die Spenderdokumentation

(ii) sicherzustellen, dass nur Gewebe von Spendern entnommen werden, bei denen eine ärztliche Beurteilung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ergeben hat, dass der Spender dafür medizinisch geeignet ist

(iii) sicherzustellen, dass die für Spender nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8e TPG durchgeführt werden [20]

(iv) sicherzustellen, dass die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung nur freigegeben werden, wenn die ärztliche Beurteilung nach (ii) und die Laboruntersuchung nach (iii) ergeben haben, dass die Gewebe für diese Zwecke geeignet sind

(v) bei lebenden Spendern vor und nach der Entnahme Maßnahmen für eine erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen

(vi) eine Qualitätssicherung für die Maßnahmen nach (ii) bis (v) sicherzustellen

Eine Entnahmeeinrichtung benötigt nach § 20b Abs. 2 Satz 1 AMG keine eigene Erlaubnis zur Gewinnung von Gewebe, wenn diese Tätigkeit unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller mit Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG oder mit einem Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 20c AMG ausgeübt wird. Der Hersteller bzw. der Be- oder Verarbeiter hat die Entnahmeeinrichtung der für diese örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben und Unterlagen nach § 20b Abs. 1 Satz 3 AMG beizufügen.

Widerspricht die für die Entnahmeeinrichtung örtlich zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats, so hat der Hersteller, bzw. der Be- oder Verarbeiter, die Entnahmeeinrichtung der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 20b Abs. 2 Satz 3 AMG). Lediglich in zu begründenden Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate, wobei der Antragsteller hiervon zuvor zu informieren ist.

Eine Überlastung der Behörde kommt zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht in Betracht. Die Fristen zur Erlaubniserteilung sind gehemmt, bis der Antragsteller den Grund für den Widerspruch der für die Entnahmeeinrichtung örtlich zuständigen Behörde behoben hat.

Der Antragsteller - also der Hersteller mit Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG bzw. der Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 20c AMG - hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gewebegewinnung, wenn die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen des § 20b Abs. 1 Satz 3 AMG erfüllt sind (§ 20b Abs. 2 Satz 7 AMG).

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Literatur

  • 01 ABl.-EG L 102, S. 48. 
  • 02 ABl.-EG L 311, S. 67, zuletzt geändert durch Richtlinien 2004/27/EG sowie 2004/24/EG, ABl.-EG L 136, S. 34 und 85. 
  • 03 Vgl. Begründungserwägung Nr. 6 und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EG-Geweberichtlinie. 
  • 04 Siehe EG-GMP-Leitfaden, Bundesanzeiger Nr. 210 vom 09.11.2006, S. 2523. 
  • 05 ABl.-EG L 38, S. 40. 
  • 06 Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/17/EG ist am 01.11.2006 verstrichen. Der Versuch ihrer Umsetzung in §§ 32, 33 AMWHV (vgl. Bundesrat Drucksache 398/06, S. 87) war zunächst gescheitert. Von der Richtlinie 2006/17/EG abweichende Vorgaben der §§ 13 ff. AMG und der AMWHV gelten nicht für die Gewebeentnahme; vgl. Schreiben des Staatssekretärs Dr. Schröder vom 10. 08. 2006 an den BPI als Reaktion auf ein von diesem eingeholtes Rechtsgutachten, Pharma Recht 2006, 363 ff. Zwischenzeitig liegt der Referentenentwurf einer Änderungsverordnung zur AMWHV vor (Stand 07. 08. 2007), mit der in Anknüpfung an das zunächst gescheiterte Anliegen unter anderem Sondervorschriften für Entnahmeeinrichtungen in die Verordnung aufgenommen werden sollen. 
  • 07 ABl.-EG L 294, S. 32. 
  • 08 Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) vom 20.07.2007, BGBl 2007, Teil I S. 1574. 
  • 09 Gemäß § 4 Abs. 30 Satz 1 AMG sind Gewebezubereitungen Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 TPG sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen, imprägnierte Eizellen und Embryonen sind keine Arzneimittel. 
  • 10 Vgl. Bundestag Drucksache 14/9252, S. 20. 
  • 11 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 4 (§ 4a AMG), S. 56. 
  • 12 Vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 1974 f. 
  • 13 BGBI 2006, Teil I S. 2523. 
  • 14 Gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die die vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/23/EG erfassten Produkte menschlicher Herkunft, ausgenommen Nabelschnurblut und hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut, entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, freigibt, aufbewahrt, die Produkte oder daraus hergestellte Gewebezubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder in den Geltungsbereich des AMG verbringt. Diese arzneimittelrechtliche Begriffsbestimmung der Gewebeeinrichtung auf Verordnungsebene wird im Hinblick auf die transplantationsrechtlichen Vorgaben (Abschnitt 3a TPG, insbesondere § 8d TPG) durch die Begriffsdefinition des § 1a Nr. 8 TPG ergänzt, die die transplantationsrechtlich relevante Teilmenge der in § 2 Nr. 10 AMWHV aufgeführten Tätigkeiten aufzählt und insofern deckungsgleich ist. Eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG ist zugleich eine Gewebeeinrichtung gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV. Die Definition der Gewebeeinrichtung in § 2 Nr. 10 AMWHV soll im Zuge der im Referentenentwurf vorliegenden Änderungsverordnung zur AMWHV terminologisch an das AMG angebunden werden. Es ist insofern im Auge zu behalten, dass eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG auch ein Hersteller sein kann, der im Rahmen einer Herstellungserlaubnis Gewebezubereitungen herstellt, die nicht von § 20c AMG erfasst werden. Auf der Grundlage des Referentenwurfs einer Änderungsverordnung zur AMWHV wäre damit zwischen Gewebeeinrichtungen gemäß § 1a Nr. 8 TPG und solchen nach § 2 Nr. 10 AMWHV zu differenzieren. 
  • 15 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 30a (Einfügung des § 16b TPG), S. 55. 
  • 16 Eine Entnahmeeinrichtung i. S. d. Klammerdefinition des § 20b Abs. 1 AMG ist stets auch eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG. Die Definition der Entnahmeeinrichtung in § 2 Nr. 11 AMWHV hat gegenüber der Klammerdefinition in § 20b Abs. 1 AMG keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die in § 2 Nr. 11 AMWHV enthaltene Bezugnahme auf § 13 AMG ist infolge des Gewebegesetzes überholt und soll im Zuge der Änderungsverordnung zur AMWHV entfallen. 
  • 17 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen, BGBI 2004, Teil I S. 2081, zuletzt geändert durch Art. 4 der VO zur Ablösung der PharmBetrV (BGBI 2006, Teil I S. 2542). 
  • 18 Instruktiv hierzu die Begründung zur Verordnung, Bundesrat Drucksache 398/06, S. 59: "Soweit Blut spezifisch im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen wird, wird das Blut unter Berücksichtigung der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 AMG dem Begriff Produkte menschlicher Herkunft zugeordnet. Zu den vom Begriff Produkte menschlicher Herkunft ansonsten nicht erfassten Blutprodukten zählen gemäß § 2 Nr. 3 TFG die dem Arzneimittelbegriff zuzuordnenden Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 AMG und die Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 AMG sowie darüber hinaus Plasma zur Fraktionierung." 
  • 19 In der AMWHV werden nicht die besonderen Anforderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik geregelt, die sich für Entnahmeeinrichtungen aus den Abschnitten 2, 3, und 3a des TPG ergeben; vgl. Begründung zu Nr. 9 des Referentenentwurfes einer Änderungsverordnung zur AMWHV (Stand 07. 08. 2007). 
  • 20 Nach § 8e Satz 1 TPG dürfen die vorgeschriebenen Laboruntersuchungen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des AMG erteilt worden ist. Hiermit wird auf § 20b AMG Bezug genommen. Für das Untersuchungslabor ist gemäß § 20b Abs. 2 AMG keine eigene Erlaubnis erforderlich, wenn die Tätigkeit unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller mit Herstellungserlaubnis oder mit einem Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 20c AMG ausgeübt wird. 
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Autoren

Dr. med. Christoph Gaissmaier

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen

Schnarrenbergstr. 95

72076 Tübingen

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Dr. med. Jürgen Fritz

Winghofer Medicum

Röntgenstraße 38

72108 Rottenburg

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Prof. Dr. med. Fritz-Uwe Niethard

Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH-Aachen

Pauwelsstraße 30

52074 Aachen

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Prof. Dr. med. Kuno Weise

Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen

Schnarrenbergstr. 95

72076 Tübingen

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Prof. Dr. med. Hartwig Bauer

Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)

Luisenstr. 58/59

10117 Berlin

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Dr. jur. Arnd Pannenbecker

Kleiner Rechtsanwälte

Alexanderstraße 3

70184 Stuttgart

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Literatur

  • 01 ABl.-EG L 102, S. 48. 
  • 02 ABl.-EG L 311, S. 67, zuletzt geändert durch Richtlinien 2004/27/EG sowie 2004/24/EG, ABl.-EG L 136, S. 34 und 85. 
  • 03 Vgl. Begründungserwägung Nr. 6 und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EG-Geweberichtlinie. 
  • 04 Siehe EG-GMP-Leitfaden, Bundesanzeiger Nr. 210 vom 09.11.2006, S. 2523. 
  • 05 ABl.-EG L 38, S. 40. 
  • 06 Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/17/EG ist am 01.11.2006 verstrichen. Der Versuch ihrer Umsetzung in §§ 32, 33 AMWHV (vgl. Bundesrat Drucksache 398/06, S. 87) war zunächst gescheitert. Von der Richtlinie 2006/17/EG abweichende Vorgaben der §§ 13 ff. AMG und der AMWHV gelten nicht für die Gewebeentnahme; vgl. Schreiben des Staatssekretärs Dr. Schröder vom 10. 08. 2006 an den BPI als Reaktion auf ein von diesem eingeholtes Rechtsgutachten, Pharma Recht 2006, 363 ff. Zwischenzeitig liegt der Referentenentwurf einer Änderungsverordnung zur AMWHV vor (Stand 07. 08. 2007), mit der in Anknüpfung an das zunächst gescheiterte Anliegen unter anderem Sondervorschriften für Entnahmeeinrichtungen in die Verordnung aufgenommen werden sollen. 
  • 07 ABl.-EG L 294, S. 32. 
  • 08 Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) vom 20.07.2007, BGBl 2007, Teil I S. 1574. 
  • 09 Gemäß § 4 Abs. 30 Satz 1 AMG sind Gewebezubereitungen Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 TPG sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen, imprägnierte Eizellen und Embryonen sind keine Arzneimittel. 
  • 10 Vgl. Bundestag Drucksache 14/9252, S. 20. 
  • 11 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 4 (§ 4a AMG), S. 56. 
  • 12 Vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 1974 f. 
  • 13 BGBI 2006, Teil I S. 2523. 
  • 14 Gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die die vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/23/EG erfassten Produkte menschlicher Herkunft, ausgenommen Nabelschnurblut und hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut, entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, freigibt, aufbewahrt, die Produkte oder daraus hergestellte Gewebezubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder in den Geltungsbereich des AMG verbringt. Diese arzneimittelrechtliche Begriffsbestimmung der Gewebeeinrichtung auf Verordnungsebene wird im Hinblick auf die transplantationsrechtlichen Vorgaben (Abschnitt 3a TPG, insbesondere § 8d TPG) durch die Begriffsdefinition des § 1a Nr. 8 TPG ergänzt, die die transplantationsrechtlich relevante Teilmenge der in § 2 Nr. 10 AMWHV aufgeführten Tätigkeiten aufzählt und insofern deckungsgleich ist. Eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG ist zugleich eine Gewebeeinrichtung gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV. Die Definition der Gewebeeinrichtung in § 2 Nr. 10 AMWHV soll im Zuge der im Referentenentwurf vorliegenden Änderungsverordnung zur AMWHV terminologisch an das AMG angebunden werden. Es ist insofern im Auge zu behalten, dass eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG auch ein Hersteller sein kann, der im Rahmen einer Herstellungserlaubnis Gewebezubereitungen herstellt, die nicht von § 20c AMG erfasst werden. Auf der Grundlage des Referentenwurfs einer Änderungsverordnung zur AMWHV wäre damit zwischen Gewebeeinrichtungen gemäß § 1a Nr. 8 TPG und solchen nach § 2 Nr. 10 AMWHV zu differenzieren. 
  • 15 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 30a (Einfügung des § 16b TPG), S. 55. 
  • 16 Eine Entnahmeeinrichtung i. S. d. Klammerdefinition des § 20b Abs. 1 AMG ist stets auch eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG. Die Definition der Entnahmeeinrichtung in § 2 Nr. 11 AMWHV hat gegenüber der Klammerdefinition in § 20b Abs. 1 AMG keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die in § 2 Nr. 11 AMWHV enthaltene Bezugnahme auf § 13 AMG ist infolge des Gewebegesetzes überholt und soll im Zuge der Änderungsverordnung zur AMWHV entfallen. 
  • 17 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen, BGBI 2004, Teil I S. 2081, zuletzt geändert durch Art. 4 der VO zur Ablösung der PharmBetrV (BGBI 2006, Teil I S. 2542). 
  • 18 Instruktiv hierzu die Begründung zur Verordnung, Bundesrat Drucksache 398/06, S. 59: "Soweit Blut spezifisch im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen wird, wird das Blut unter Berücksichtigung der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 AMG dem Begriff Produkte menschlicher Herkunft zugeordnet. Zu den vom Begriff Produkte menschlicher Herkunft ansonsten nicht erfassten Blutprodukten zählen gemäß § 2 Nr. 3 TFG die dem Arzneimittelbegriff zuzuordnenden Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 AMG und die Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 AMG sowie darüber hinaus Plasma zur Fraktionierung." 
  • 19 In der AMWHV werden nicht die besonderen Anforderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik geregelt, die sich für Entnahmeeinrichtungen aus den Abschnitten 2, 3, und 3a des TPG ergeben; vgl. Begründung zu Nr. 9 des Referentenentwurfes einer Änderungsverordnung zur AMWHV (Stand 07. 08. 2007). 
  • 20 Nach § 8e Satz 1 TPG dürfen die vorgeschriebenen Laboruntersuchungen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des AMG erteilt worden ist. Hiermit wird auf § 20b AMG Bezug genommen. Für das Untersuchungslabor ist gemäß § 20b Abs. 2 AMG keine eigene Erlaubnis erforderlich, wenn die Tätigkeit unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller mit Herstellungserlaubnis oder mit einem Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 20c AMG ausgeübt wird. 
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72076 Tübingen

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Röntgenstraße 38

72108 Rottenburg

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Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH-Aachen

Pauwelsstraße 30

52074 Aachen

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Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen

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Prof. Dr. med. Hartwig Bauer

Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)

Luisenstr. 58/59

10117 Berlin

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Alexanderstraße 3

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