JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2018; 07(03): 129
DOI: 10.1055/a-0587-2077
BHK-Mitteilungen
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Mitteilungen für die Mitglieder des Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.V.

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Publication Date:
07 June 2018 (online)

Reform der Pflegeausbildung – eine Kompromisslösung?!

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Nach langem Ringen wurde im Juli 2017, zum Ende der Legislaturperiode, das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) verabschiedet. Schwerpunkt dieser Reform bildet in Artikel 1 das Pflegeberufegesetz (PflBG), das ab dem 01. Januar 2020 die Ausbildung in der Pflege neu regelt.

Übergeordnetes Ziel dieser Reform ist die Umsetzung der Berufeanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EU in der Fassung von 2013/55/EU). Es gilt ein pflegerisches Berufsbild zu schaffen, das im europäischen Raum seine Anerkennung findet und es den Absolventen/innen erlaubt, in allen Arbeitsfeldern der Pflege als qualifizierte Fachperson zu arbeiten. Die neuen Berufsbezeichnungen lauten Pflegefachfrau/Pflegefachmann (§ 1 PflBG).

Die Neugestaltung des pflegerischen Berufsbildes basiert hierbei auf zwei wesentlichen Merkmalen – der inhaltlichen Ausrichtung der Ausbildung auf die Generalistik, d. h. der Zusammenlegung der Ausbildungen für Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege, sowie der berufsrechtlichen Definition von vorbehaltenen Tätigkeiten für Pflegefachpersonen. Letzteres bedeutet, dass nur Menschen mit einer Ausbildung nach dem PflBG folgende vorbehaltene Tätigkeiten ausführen dürfen (es gelten Bestandschutzregelungen für bisherige pflegerische Berufsabschlüsse):

  • Erhebung, Feststellung des individuellen Pflegebedarfs

  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses

  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (§ 4 PflBG)

(DBfK 2017,2; GGSD 2018,3)

Mit diesem neuen Pflegeberufegesetz soll die Pflegeausbildung einheitlicher und attraktiver werden, insbesondere auch durch die Verankerung der hochschulischen Ausbildung – so der Gesetzgeber. In der Pflegelandschaft, v. a. in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege, ist das Vorhaben jedoch umstritten. Und selbst die Politik lässt sich mit ihrer sogenannten „Kompromisslösung“ noch einige Optionen offen.

So beginnen zwar alle Auszubildenden der beruflichen Ausbildung einen gemeinsamen generalistischen Weg mit dem Ziel eines Abschlusses als Pflegefachfrau/Pflegefachmann, jedoch können sie vor Ausbildungsbeginn entscheiden, ob sie ausschließlich eine generalistische Ausbildung oder eine Vertiefung u. a. im Bereich pädiatrische Versorgung oder Langzeitpflege wählen möchten. Der Vertiefungsbereich muss neben der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann in der Urkunde erwähnt werden.

Als eigene Sonderform haben sie zusätzlich die Möglichkeit, Mitte des zweiten Ausbildungsjahres zu entscheiden, ob sie statt der Vertiefung einen eigenständigen Abschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in bzw. Altenpfleger/in absolvieren möchten (§§ 60/61 PflBG). Hierbei gestaltet sich neben dem praktischen auch der theoretische Ausbildungsinhalt spezifischer auf das jeweilige Tätigkeitsfeld. Diesen beiden „Kompromiss-Berufsabschlüssen“ fehlt jedoch die EU-weite Anerkennung und die universelle Einsatzmöglichkeit in allen Arbeitsfeldern der Pflege.

Nach fünf Jahren wird überprüft, wie viele Auszubildende sich für diesen Weg entschieden haben – ist der Anteil geringer als 50 %, sollen lt. Gesetz „(…) Vorschläge zur Anpassung erarbeitet werden“ (§ 62 PflBG).

(DBfK 2017,2; GGSD 2018,8f)

Ein „Kompromiss“ ist diese Lösung sicherlich – ob damit die Ausbildung in der Pflege attraktiver und einheitlicher wird und sich mehr junge Menschen für den Pflegeberuf entscheiden, ist zu bezweifeln.

Stefanie Zang