GGP - Fachzeitschrift für Geriatrische und Gerontologische Pflege 2018; 02(04): 151
DOI: 10.1055/a-0637-8152
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Tobias Weimer
c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- u. Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
07 August 2018 (online)

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Meldepflicht des medizinischen Personals bei Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit des Patienten

Was gilt, wenn medizinisches Personal aufgrund der Kenntnis des Gesundheitszustands eines Patienten Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hat? Pflegende und Ärzte sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, Geheimhaltung zu wahren. Bei Verletzung dieser Schweigepflicht macht sich eine Pflegeperson oder ein Arzt des Geheimnisverrats strafbar.

Eine Ausnahme hiervon besteht in den seltenen Fällen eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB. Ein solcher Notstand ist anzunehmen, wenn ein Patient trotz ausdrücklichem medizinischen Hinweis auf seinen unzulänglichen Gesundheitszustand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und hierdurch sich selbst und andere gefährdet.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.10.1968, Az. VI ZR 168/67) hat schon früh ausgeführt, „dass der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben“. Zudem sind Ärzte und Pflegekräfte nach §§ 630e, 630f BGB gehalten, den Patienten über seinen Gesundheitszustand und die Folgen der Gefährdung des Straßenverkehrs aufzuklären und dies auch entsprechend zu dokumentieren.

Falls tatsächlich eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Willen des Patienten geboten erscheint, so muss sich diese auf den erforderlichen Umfang beschränken. Dabei hat das OLG Düsseldorf dargelegt, dass das Übersenden von Diagnosen und Arztberichten an die Behörde als strafbarer Geheimnisverrat nach § 203 StGB anzusehen sei.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2015, Az. III-2 Ws 101/15

Beratertipp: Aus Selbstschutzgründen ist es Pflegenden und Ärzten zu empfehlen, sich vor einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde durch den Rat eines Strafverteidigers abzusichern.


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