B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2020; 36(01): 41-42
DOI: 10.1055/a-0976-4062
Recht

Zulassung physiotherapeutischer Praxen

Die Zuständigkeit zur Zulassung physiotherapeutischer Praxen hat sich geändert. Rechtsgrundlage ist § 124 SGB V. Nach § 124 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung dieser Aussage zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Nach der genannten gesetzlichen Regelung waren diese Arbeitsgemeinschaften bis zum 31.08.2019 zu bilden. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Hierzu haben die Leistungserbringer ihnen den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren.



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Article published online:
17 February 2020

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