JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2020; 09(02): 51
DOI: 10.1055/a-1101-7884
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Tobias Weimer
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Publication Date:
07 April 2020 (online)

Befunderhebungsfehler und Mitverschulden eines Patienten

Das OLG Braunschweig hatte über ein Mitverschulden eines Patienten im Rahmen eines Befunderhebungsfehlers zu urteilen. Dabei stellte es heraus, dass bei der Annahme eines Mitverschuldens Zurückhaltung an den Tag zu legen ist und es insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Einem Arzt ist es grundsätzlich gestattet, sich gegenüber dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers auf ein Mitverschulden des Patienten zu berufen. Bei der Bejahung mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten sei allerdings Zurückhaltung geboten. Im Allgemeinen obliege es zwar dem Patienten, grundsätzlich einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands dies nahelegt. Es hängt indes von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nicht-Konsultation eines Arztes diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Treten bei dem Patienten erneut Symptome (hier: Darmblutungen) auf, die keine zeitnahe Wiedervorstellung nahelegen, so stellt es keinen ein Mitverschulden begründenden Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich der Patient beim Wiederauftreten der Symptome nicht sofort wieder in Behandlung begibt. Dies gilt vor allem, wenn im Vorfeld dem Patienten bestimmte weitgehend ungefährliche Erklärungen genannt wurden, die aber auf unzureichender Befunderhebung beruhten. Der Patient darf zumindest eine Zeit lang darauf vertrauen, dass keine ernsthafte Erkrankung (hier: Darmkrebs) vorliegt.

OLG Braunschweig, Urteil v. 28.02.2019 – 9 U 129/15