NOTARZT 2020; 36(04): 192-197
DOI: 10.1055/a-1187-7036
Recht in der Notfallmedizin

Aufklärung und Einwilligung in der präklinischen Notfallmedizin – Teil 2

Bernd-Rüdiger Kern
1   Wissenschaftlicher Leiter des Studienganges Medizinrecht und des cpu-Kurses an der Dresden International University (DIU). Zahlreiche Aufgaben an der Sächsischen Landesärztekammer.
› Author Affiliations

V. Die Einwilligung

1. Die Einwilligung

„Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.“ (§ 630d, Abs. 1 S. 1 BGB) Die Einwilligung ist vor dem Eingriff zu erteilen. Sie ist an keine Form gebunden, kann also auch mündlich oder konkludent erfolgen. Der Arzt hat sie einzuholen, d. h. sich aktiv darum zu bemühen. Grundsätzlich benötigt der Arzt nach Abs. 1 Satz 1 die Einwilligung des Patienten. Prinzipiell ist die Einwilligung durch andere Personen unerheblich. Das gilt auch für Familienangehörige.


#

Publication History

Article published online:
12 August 2020

Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York