Im OP 2021; 11(01): 5
DOI: 10.1055/a-1295-4008
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Tobias Weimer

Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung

Das OLG Dresden bekräftigt in seinem Urteil, dass einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen lediglich Indizwirkung für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zukommt. Erforderlich für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr die Vernehmung des aufklärenden Arztes als Zeugen. Allerdings ist der Beweis nicht erst dann erbracht, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Denn aufgrund der Vielzahl an Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann eine Erinnerung an jedes Gespräch nicht erwartet werden. Insofern ist ausreichend, wenn der Arzt den Inhalt des Aufklärungsgesprächs schlüssig und nachvollziehbar darstellt und so „einigen“ Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbringt. Ist dies der Fall, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist.

OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2020 – 4 U 2883/19



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17 December 2020

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