JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2021; 10(02): 51
DOI: 10.1055/a-1351-9774
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Tobias Weimer

Hygienemangel als Ursache einer nosokomialen Infektion

Das LG Flensburg nahm in seinem Urteil Stellung zu den Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels.

Der Kläger trug vor, dass aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Auftreten einer Spondylitis auf Hygienemängel zu schließen sei, die zu einer MRSE Infektion geführt hätten. Der Patient verwies im Übrigen auf Zeitungsartikel, die unspezifisch über angeblich mangelnde Hygiene im Hause der Beklagten berichteten. Das LG lehnte Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Patienten ab. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit eines Hygienemangels für eine Infektion könne nur angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist.

LG Flensburg, Urteil v. 08.09.2020 – 3 O 375/14

Hinweis des Autors: Der BGH (19.02.2019 – VI ZR 505/17; 18.2.2020 – VI ZR 280/19) führt aus, dass sich die Patientenseite auf einen Vortrag beschränken darf, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens gestatte; konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß müssen nicht vorgetragen werden (BGH). Seien Sie gewappnet, im Bedarfsfall gegen die pauschale Behauptung von Hygienemängeln seitens der Patienten vortragen zu können, vgl. dazu: Weimer T (Hrsg.). Krankenhauskeime und Hygienemängel – Skandale vermeiden und in der Krise richtig handeln. 1. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer; 2021.



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Article published online:
01 April 2021

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