NOTARZT 2022; 38(06): 314
DOI: 10.1055/a-1946-0874
Aktuelles

Fort- und Weiterbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte in Schleswig-Holstein: Pflichtvorgaben und Aktualisierungen

Hella Schmidt

N-zertifizierte Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte

Gemäß der Rettungsdienstgesetz-Durchführungsverordnung (SHRDG-DVO) § 5 Abs. 1 besteht für in Schleswig-Holstein tätige Notärztinnen und Notärzte sowie Leitende Notärztinnen und Notärzte eine jährliche Fortbildungspflicht, die in Form rettungsdienstlicher Fortbildungen, Kompetenzprüfungen oder notfallmedizinischer Kursformate absolviert werden kann. In Schleswig-Holstein angebotene Kurse mit notfallmedizinischem Bezug werden durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein als „N-zertifiziert“ gekennzeichnet und die Teilnahme wird mit Fortbildungspunkten versehen. Veranstaltern passender Kursformate wird die Möglichkeit gegeben, ihre Angebote über die Homepage der Ärztekammer Schleswig-Holstein für eine Zertifizierung anzumelden.

Städteverband, Ärztekammer, Ministerium und Rettungsdienstträger einigten sich in der Kammerversammlung am 24.11.2021 auf folgenden landesweiten Standard, der seit Juni 2022 umgesetzt wird:

  • Die notärztliche Fortbildung wird durch die Teilnahme an zertifizierten Fortbildungen, vorzugsweise Präsenzkurse, gewährleistet.

  • 10 Fortbildungspunkte aus N-zertifizierten Fortbildungen sind jährlich zu erwerben.

  • Eine wiederkehrende Fortbildung zu den Themen „Reanimation“, „Traumatologische Notfälle“ und „Kindernotfälle“ ist notwendig (insbes. durch rettungsdienstliche Jahresfortbildungen).

  • Fortbildungen durch ein Selbststudium (Zeitschriften) werden nicht anerkannt.

Die N-Zertifizierung gilt landesweit für Schleswig-Holstein. Vergleichbare Angebote, die in anderen Bundesländern absolviert wurden, können nach Prüfung durch den Rettungsdienstträger als gleichwertig anerkannt werden.

Die Fortbildung für Leitende Notärztinnen und Notärzte unterliegt den gleichen Bedingungen: Kursangebote werden durch die Ärztekammer zertifiziert bzw. durch den Rettungsdienstträger als gleichwertig anerkannt und mit Fortbildungspunkten versehen.



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Article published online:
30 November 2022

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