NOTARZT 2023; 39(01): 17-19
DOI: 10.1055/a-1998-5164
Aktuelles

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Neuer § 1358 BGB ab Januar 2023 ist auch für Notärztinnen und Notärzte relevant
Peter Gretenkort
,
Florian Reifferscheid

In der rettungsdienstlichen Fachöffentlichkeit weitgehend unbekannt ist bisher die gesetzliche Neuregelung zum Ehegatten-Notvertretungsrecht, die vom Bundesrat bereits 2016 in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde [1] und die nun als neuer § 1358 BGB am 01.01.2023 Rechtsgültigkeit erlangt. Die Intention besteht darin, eine „gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitssorge“ zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu schaffen, für den Fall, „dass der vertretene Ehegatte oder Lebenspartner weder im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Ehegatte oder Lebenspartner soll hierbei denselben Bindungen unterliegen wie ein (ausdrücklich) Vorsorgebevollmächtigter“ [1]. Im Gegensatz zu verbreiteten Annahmen hatte ein Ehegatte ohne Bevollmächtigung bisher kein Vertretungsrecht.

Das neue Notvertretungsrecht des Ehegatten und die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht treten in Kraft, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann. Das Vertretungsrecht ist auf einen Zeitraum von maximal 6 Monaten begrenzt. Sobald die Voraussetzungen vom behandelnden Arzt festgestellt werden, hat er die Aufgabe, den Zeitpunkt zu bestätigen und dem vertretenden Ehegatten ein Dokument zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

Vertretungsberechtigt sind Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft allerdings nur, wenn sie nicht getrennt leben und keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Patient eine Vertretung durch den Ehegatten ablehnt oder eine andere Person zur Vertretung bevollmächtigt hat. Daher soll der vertretende Ehegatte dem Arzt zunächst das Fehlen von Ausschlussgründen schriftlich bestätigen. Die gesetzliche Regelung erfordert damit zur korrekten Umsetzung ein schriftliches Formularverfahren, an dessen Ende der vertretende Ehegatte ein ärztliches Dokument in Händen hält, welches seine Vertretungsberechtigung ähnlich einer Vorsorgevollmacht zum Ausdruck bringt [2].



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Article published online:
16 February 2023

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