Dtsch Med Wochenschr 1951; 76(39): 1217-1219
DOI: 10.1055/s-0028-1117444
Gesundheitsfürsorge und Arbeitsmedizin

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Lymphogranulomatose und Wehrdienstbeschädigung

(Infekt oder maligne Neubildung)Karl Nissen
  • Stadt- und Kreiskrankenhaus Minden i. Westf. (Chefarzt: Prof. Dr. Karl Nissen)
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Publication Date:
05 May 2009 (online)

Zusammenfassung

  1. Die Lymphogranulomatose ist keine Infektionskrankheit im eigentlichen Sinne, sondern eine bösartige Neubildung, wie durch zytologische Untersuchungen von Tischendorf u.a. sowie von Moeschlin und Mitarbeiter mit Überzeugung bewiesen ist.

  2. Die entzündlichen Erscheinungen im Krankheitsbild sind als sekundär entzündliche Folgen der Ernährungsstörung der Tumorzellen aufzufassen.

  3. Vor der Röntgenbestrahlung nicht genau differenzierter Geschwülste ist durch Probeexzision die Art der Geschwulst zu klären. Ebenso wird empfohlen, operativ entfernte Tonsillen, Appendix usw. stets genau histologisch auch auf Ly.gr. zu untersuchen.

  4. KDB. oder WDB. ist für Ly.gr. im allgemeinen nicht anzuerkennen, da es sich um die schicksalsmäßige Entwicklung eines anlagebedingten bösartigen Leidens handelt.

  5. DB. im Sinne der einfachen Verschlimmerung bedingt nur Entschädigung für die Dauer der Verschlimmerung. Bei Eintritt einer Remission oder bei radikaler operativer Entfernung des Primärtumors hört der DB.-Anspruch auf.

  6. DB. im Sinne der richtunggebenden Verschlechterung kann nur anerkannt werden, wenn nicht nur eine Vorbedingung, sondern eine Reihe von Vorbedingungen zusammentreffen.

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