Dtsch Med Wochenschr 1915; 41(11): 313-315
DOI: 10.1055/s-0029-1191013
© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Ueber Schußverletzungen der peripherischen Nerven

 Kirschner (Königsberg i. Pr.), K. Bayr. Stabsarzt d. R.
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Publication Date:
15 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Nicht jeder durch einen Schuß hervorgerufenen Nervenverletzung folgt ein Funktionsausfall.

Die klinischen, aber nicht konstanten Zeichen einer Nervenverletzung sind: 1. motorische Lähmungen verschiedensten Grades, 2. sensible Lähmungen, 3. sofort oder allmählich einsetzende ausstrahlende Schmerzen, 4. vasomotorische und trophoneurotische Störungen.

Die bei der operativen Freilegung erhobenen pathologisch-anatomischen Befunde sind: 1. der Nerv ist in Narbenmassen eingemauert, 2. in Berührung mit dem Nerven befindet sich ein reizender Fremdkörper, 3. der Nerv ist ganz oder teilweise zerrissen, 4. der Nerv zeigt eine gleichmäßige oder eine unregelmäßige Verdickung, 5. es findet sich trotz funktioneller Störungen kein pathologischer Befund.

Eine operative Therapie soll wegen vorhandener motorischer Lähmungen nicht vor Ablauf von sechs Wochen einsetzen.

Es sind alle Fälle ausgesprochener motorischer Lähmungen, die in dieser Zeit keine Besserung zeigen, und alle anderen Fälle, die sich verschlechtern, operativ freizulegen; im besonderen erfordern die Fälle mit zunehmenden, sich bis zur Unerträglichkeit steigernden Schmerzen eine Operation.

Von operativen Maßnahmen, die sich nach dem angetroffenen pathologisch-anatomischen Befunde richten, kommen in Betracht: 1. die Nervennaht (eventuell nach ausgiebiger Mobilisation), 2. die Ueberbröckung eines Defektes durch ein fremdes Material, 3. die Neurolyse. — 4. Die Einhüllung der Nerven in ein gesundes Gewebe ist nach jeder Freilegung auszuführen.

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