Dtsch Med Wochenschr 1997; 122(34/35): 1055-1056
DOI: 10.1055/s-0029-1233724
Arztrecht

© 1997 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Nachweis erfolgter Patientenaufklärung durch den Arzt

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
08 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers hat bekanntlich der Patient die klagebegründenden Tatsachen (objektive Sorgfaltspflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und Verschulden des Arztes) darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Anders ist es bei der Geltend-machung einer Aufklärungspflichtverletzung: Hier liegt die Beweislast nicht beim Patienten; vielmehr hat umgekehrt der Arzt die wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung und damit dessen hinreichende Aufklärung nachzuweisen. Diese Beweislastregel ist der Grund dafür, daß Schadensersatzklagen gegen Ärzte zunehmend auf unterlassene oder unvollständige Aufklärung gestützt werden, nachdem der Nachweis eines Behandlungsfehlers mißlungen ist; sie macht die Aufklärungspflichtverletzung damit geradezu zum «Auffangtatbestand» im Arzthaftpflichtprozeß (1). Bei der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten gestellt werden, herrscht bei den betroffenen Ärzten immer wieder Unsicherheit. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 25. 3. 1997-5U 186/96 – gibt Veranlassung, die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze nachstehend zu skizzieren.

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