Zusammenfassung
Durch die Wahl der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistung gemäß § 7 der Bundespflege-satzverordnung (BPflV) erwirbt der Patient einen Anspruch auf persönliche Behandlung durch den Chefarzt entweder direkt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BPflV oder, sofern der Chefarzt zum Patienten in Vertragsbeziehungen tritt, gemäß §613 Satz 1 BGB (1).