Dtsch Med Wochenschr 1993; 118(15): 561-562
DOI: 10.1055/s-0029-1235183
Arztrecht

© 1993 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Ärzte im Notfalleinsatz – Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. 10. 1990

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe 41
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Publication Date:
17 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist auch der Arzt im Notfalleinsatz zur Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Wo jedoch für den Patienten Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, darf der Notarzt sich unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes nach § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Strafgesetzbuches hinwegsetzen (1). § 16 OWiG lautet: «Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.»

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