Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(25): 819-820
DOI: 10.1055/s-0029-1236897
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Werbung durch Heilpraktiker

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die ärztliche Berufsordnung verbietet dem Arzt jegliche Werbung (1). Dagegen besteht ein solches berufsrechtliches Werbeverbot für Heilpraktiker nicht. Soweit die von den Berufsorganistionen der Heilpraktiker erlassenen »Berufsordnungen« Vorschriften über Werbung enthalten (2), handelt es sich um Berufsregeln privater Vereinigungen, denen sich die Berufsangehörigen freiwillig unterwerfen und die nicht mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen (Ahndung durch ein Berufsgericht) durchsetzbar sind. Trotzdem hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß auch Heilpraktiker in ihrer Werbung gewissen Einschränkungen unterliegen.

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