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DOI: 10.1055/s-0029-1237033
© 1980 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Erteilung der Approbation an Ausländer
Publication History
Publication Date:
28 July 2009 (online)
Zusammenfassung
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) nur für Deutsche und für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (1). Ausländer aus Staaten außerhalb der EG haben keinen Anspruch auf Erteilung der deutschen Approbation, auch dann nicht, wenn sie ihre Ausbildung zum Arzt in der Bundesrepublik absolviert haben. Sie können die Approbation jedoch gemäß § 3 Abs. 3 BÄO »in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses« aufgrund einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde erhalten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausnahmetatbestand anzuerkennen ist, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäf-tigt (2).