physiopraxis 2012; 10(07/08): 70-75
DOI: 10.1055/s-0032-1324390
physiospektrum
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Publication Date:
26 July 2012 (online)

Gerichtsurteil: GEMA Weigert Sich – So können Sie sich wehren

In der Mai-Ausgabe von physiopraxis informierten wir über das im März ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Demnach muss ein italienischer Zahnarzt keine GEMA-Gebühren für Wartezimmermusik bezahlen. Laut Auffassung von Physio-Deutschland (früher ZVK) und des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten IFK ist dieses Urteil auf deutsche Physiotherapiepraxen übertragbar. Doch die GEMA ist hier anderer Ansicht, wie ein physiopraxis-Leser selbst erfahren musste. Sie weist Praxisinhaber, die aufgrund des EuGH-Urteils die Gebühren nicht mehr bezahlen, darauf hin, dass das Urteil ausschließlich für den verhandelten Fall des italienischen Arztes Gültigkeit hat.

Die Verbände empfehlen unterschiedliche Vorgehensweisen: Der ZVK-Verbandsjustiziar Roland Hein geht davon aus, dass das EuGH-Urteil de facto auch für Physiotherapiepraxen in Deutschland gilt, weswegen jedenfalls für Musikabspielung im Warte- und Anmeldebereich keine GEMA-Gebühr anfällt. Praxen mit GEMA-Vertrag sollten diesen daher kündigen. Praxen, die von der GEMA Besuch erhalten und aufgefordert werden, einen neuen Vertrag abzuschließen, sollten dies ablehnen oder zumindest schriftlich klarstellen, dass Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

Der IFK rät, Zahlungen an die GEMA aus bestehenden Verträgen ab sofort bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Hierfür hat der Verband ein Musterschreiben erstellt, das unter www.ifk.de > „Aktuell“ > „Archiv Meldungen“ > „IFK-Musterschreiben: Vorbehalt der Gema-Gebühr“ vom 24. April 2012 zum Download bereitsteht. Neue Verträge sollten derzeit nicht abgeschlossen werden.

brk