Z Gastroenterol 2014; 52(8): 1009
DOI: 10.1055/s-0033-1362638
Der bng informiert
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Editorial – Sand im ambulanten Getriebe

Albert Beyer
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Publication Date:
15 August 2014 (online)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Zulassung der Videokapselendoskopie des Dünndarms als vertragsärztliche Leistung im ambulanten Bereich mit ihrer zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Bewertung ist grundsätzlich ein erfreuliches Ereignis. Die Zulassung wurde primär auf die Indikation obskure Blutung aus dem Gastrointestinaltrakt beschränkt. Nach langer Zeit wurde damit endlich wieder eine neue Leistung in das EBM-Kapitel der Gastroenterologie aufgenommen, herzlichen Dank hierfür an Horst Hohn und die gesamte Kapselgruppe des bng!

Der gesamte Vorgang macht mich jedoch auch sehr nachdenklich. Bereits in einer der vergangenen Ausgaben der ZfG wurde über die Beeinträchtigung der Weiterentwicklung im ambulanten Bereich im Vergleich zur stationären Behandlung durch den Gegensatz zwischen Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt in den beiden Sektoren diskutiert. Nach dem Beschluss des GBA zur Kapselendoskopie des Dünndarms im November 2010 und der Nicht-Beanstandung durch das BMG im Januar 2011 hat es nun sage und schreibe dreieinhalb Jahre (!) gedauert, bis diese Leistung im EBM verankert werden konnte. Dass grundsätzlich eine Beschleunigung des Verfahrens möglich ist, zeigt sich am Beispiel der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Auch wenn die Umsetzung der ASV im GBA erheblich länger als geplant dauerte, legte hier der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Vergütung für nicht-EBM-Leistungen binnen weniger Wochen vor. Selbst betriebswirtschaftliche Anpassungen sollen dann in einem Zeitfenster von nur sechs Monaten erfolgen.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere die Kostenträger immer wieder Sand ins Getriebe streuen, um das Bewertungsverfahren aus finanziellen Gründen so lange wie möglich zu strecken. Dieses Vorgehen kann jedoch nicht im Interesse unserer Patienten und der Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Versorgung im ambulanten Bereich sein. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, die Umsetzung von positiven Beschlüssen des GBA zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden analog der ASV-Regelung mit einem Zeitfenster zu versehen.


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