Aktuelle Kardiologie 2013; 2(06): 409-410
DOI: 10.1055/s-0033-1363794
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Praxisrecht – Mögliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes

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Publication Date:
17 December 2013 (online)

Die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form der Zulassung ist an den Vertragsarztsitz gebunden. Die Betriebsstätte ist der Hauptsitz der Arztpraxis. Bei einer Einzelpraxis ist es der gewählte Vertragsarztsitz. Bei einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) sind es die ortsgleichen Vertragsarztsitze der Partner. Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, also wenn die Gemeinschaftspraxis unterschiedliche Vertragsarztsitze hat, ist es ein durch die Partner gewählter Hauptsitz. Rechtlich sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Weitere Orte können innerhalb aber auch außerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, liegen.