JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2014; 03(05): 199
DOI: 10.1055/s-0034-1393862
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Tobias Weimer
1   Management v. Gesundheitseinrichtungen, WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
06 October 2014 (online)

Nachtdienst-unfähig heißt nicht automatisch auch arbeitsunfähig!

Das Bundesarbeitsgericht urteilt, dass eine Krankenschwester, die eigentlich vertraglich zu Schichtdienst und somit auch zu Nachdiensten verpflichtet ist, nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn sie keine Nachtdienste mehr leisten kann. Hauptargument des BSG ist, dass der Nachtdienst auch ohne die Klägerin ohne Probleme aufrechtzuerhalten sei, sodass der Arbeitgeber auf die besonderen Wünsche nach billigem Ermessen Rücksicht nehmen müsse.

Urteil des BAG vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13

Beraterhinweis: Auch die (Wieder-)Einführung von reinen „Nachtschwestern“ dürfte nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Denn auch „Nachtarbeitnehmer“ haben nach § 6 des Arbeitszeitgesetzes auf ihr Verlangen hin unter bestimmten Umständen Anspruch, auf einen Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden, etwa aufgrund einer durch die Nachtarbeit hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung – sofern nicht dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen. Denjenigen Mitarbeitern, die derartige Dienste aber gern übernehmen möchten, verschafft diese Entscheidung eine Argumentationshilfe, die „reine Nachtschwester“ wieder mehr einzusetzen.