Z Gastroenterol 2016; 54(08): 1020
DOI: 10.1055/s-0042-112171
Der bng informiert
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CED-Vertrag mit der Techniker Krankenkasse – Vereinbarung zur wirtschaftlichen Verordnung

Bernd Bokemeyer
Ulrich Tappe
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Publication Date:
29 August 2016 (online)

Zum 1.7.2016 ist eine bundesweite CED-Vereinbarung zwischen dem bng und der Techniker Krankenkasse in Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Krankenkassen kurzfristig auch Ihre Teilnahme zusagen werden. Wir hoffen dann, dass wir so bundesweit über ein Drittel aller Versicherten in diesen Vertrag eingeschlossen haben. Der Vertrag zielt auf die CED-Patienten mit einer Biologika-Therapie ab. CED-Patienten mit einer neuen Biologika-Therapie oder der Umstellung einer laufenden Therapie auf ein anderes Biologikum, einer Beendigung der Biologika-Therapie oder einer wesentlichen Dosisänderung der Biologika-Behandlung (z. B. Änderung Dosierungsintervall) können in den Vertrag eingeschlossen werden. Erforderlich ist eine Zustimmung des Patienten. Nach dem Ausfüllen des Dokumentationsblattes durch den Arzt, kann der Fall für zunächst acht Quartale abgerechnet werden. Zusätzlich werden jeweils 15 Euro pro Patient bei bundesweiter Erfüllung der vereinbarten Biosimilars-Neuverordnungsquote oder der Ampelquote für Biologika erstattet. Für das 3. und 4. Quartal 2016 werden diese Beträge von zweimal 15 Euro auch unabhängig von der bundesweiten Erfüllung der Quoten als Starthilfe für den Vertrag für diejenigen Kollegen erstattet, die bis zum Ende Oktober dem Vertrag beitreten. Für die Kollegen, die dem Vertrag bis zum Ende Oktober beitreten gilt zusätzlich, dass alle CED Patienten aus den beiden ersten Quartalen 2016, die die oben genannten Kriterien erfüllen auch rückwirkend mit eingeschlossen werden können. Weitere Einzelheiten finden Sie im Mitgliederbereich unter www.bng-gastro.de.