Rehabilitation (Stuttg) 2017; 56(02): 75
DOI: 10.1055/s-0043-104567
Editorial
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

FlexiG

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Publication Date:
10 April 2017 (online)

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Rolf Buschmann-Steinhage

Liebe Leserinnen und Leser,

manchmal steckt Rehabilitation auch in Gesetzen, deren Namen Anderes verspricht. Das gilt zum Beispiel für das sog. Flexirentengesetz (FlexiG), genauer: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben. Das Gesetz soll nicht nur den Übergang vom Berufsleben in die Altersrente flexibler gestalten; es gibt auch der Rehabilitation in der Rentenversicherung einen höheren Stellenwert.

Bisher waren Prävention, Kinderrehabilitation und Reha-Nachsorge „sonstige Leistungen“ in § 31 SGB VI und damit als Ermessensleistungen der eigentlichen medizinischen Rehabilitation als Pflichtleistung nach § 15 SGB VI nachgeordnet. Das ist nun anders: Prävention, Kinderrehabilitation und Reha-Nachsorge sind ebenfalls Pflichtleistungen und in eigenen Paragrafen (§§ 14, 15a und 17) des SGB VI geregelt. Auch eine gesonderte Deckelung der Ausgaben für diese Leistungen entfällt.

Die Rentenversicherung wird nun in neuen Richtlinien bis zum 1. Juli 2018 näher ausführen, wie diese Leistungen künftig ausgestaltet werden. Besonders wichtig wird das bei der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen, dem Schwerpunktthema dieses Heftes. Anders als bislang kann die Rentenversicherung künftig für Kinder und Jugendliche auch ambulante Rehabilitation und Reha-Nachsorge erbringen. Es wird spannend sein, welche neuen Konzepte dafür entstehen und wie sie Realität werden.

Die Stärkung der Prävention durch den Gesetzgeber erweitert den bekannten Grundsatz „Reha vor Rente“ zu „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“, ein Paradigma, das nun mit Leben zu erfüllen ist. Die Rentenversicherung ist zusammen mit der Kranken- und Unfallversicherung ein zentraler Akteur der Nationalen Präventionskonferenz, die durch das Präventionsgesetz ins Leben gerufen wurde.

Die Weiterentwicklung der Rehabilitation macht aber auch vor der medizinischen Rehabilitation selbst nicht halt. In dem Projekt RehaInnovativen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mehr als 30 Experten beauftragt, Felder zu identifizieren, in denen noch Erkenntnis- bzw. Entwicklungsbedarf besteht, und gemeinsam mit allen Beteiligten nach innovativen Lösungs- und Umsetzungsmöglichkeiten zu suchen. Es geht um drei Themenfelder: Reha individualisieren, Übergänge optimieren und regional vernetzen. Die Ergebnisse sollen Anfang 2019 vorliegen.

Nimmt man noch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hinzu, dann wird deutlich, dass Bundesregierung und Gesetzgeber Einiges unternehmen, um die Rehabilitation voranzubringen. Ob und wie gut das gelingt, hängt von vielen Akteuren ab, letztlich auch von Ihnen, liebe Leserinnen und Leser. Spannend wird es bleiben in den kommenden Jahren.

Ihr Rolf Buschmann-Steinhage