Im OP 2017; 07(06): 225
DOI: 10.1055/s-0043-117456
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
20 October 2017 (online)

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Tötung auf Verlangen

Ergeben sich aus dem Sektionsgutachten Hinweise darauf, dass der Suizidentin ein Medikament injiziert wurde, das zwar nicht toxisch wirkt, aber die Peristaltik im oberen Magen-Darm-Trakt anregt und damit das Erbrechen tödlich wirkender Tabletten verhindert, so kommt eine Begehungstat in Form der Tötung auf Verlangen in Betracht. Darüber hinaus sind vielfältige Hinweise auf psychische Erkrankungen einer Suizidentin, Berichte über exzessive Stimmungsschwankungen und ihr bereits als Kind geäußerter Wunsch zu sterben als Anlass zu verstehen, am Freitod zu zweifeln. Der Freitod muss nämlich von einem freien Willen des Suizidenten getragen sein.

Berlin, Beschluss v. 12.12.2016 – 3 Ws 637/16

Beratertipp: Die Garantenstellung eines behandelnden Arztes für den Patienten endet erst, wenn der Freitod von einem freien Willen des Suizidenten getragen war.


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Haftungsrechtliche Standards sind keine „Optimalstandards“

Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Möglichkeit der Behandlung in einem „besseren“ Krankenhaus beziehungsweise bei einem „besseren“ Arzt bestanden hätte. Allerdings kommt ein Behandlungsfehler in Betracht, wenn bei der Behandlung die Grenzen des Fachbereichs, der persönlichen Fähigkeiten oder der zur Verfügung stehenden technisch-apparativen Ausstattung überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Eingriff nur in einem Spezialkrankenhaus erfolgen beziehungsweise dort mit deutlich vermindertem Komplikationsrisiko vorgenommen werden kann.

OLG Koblenz, Beschluss v. 07.03.2016 – 5 U 1039/15

Beratertipp: Prüfen Sie Ihre sowie die Leistungsfähigkeit Ihrer Einrichtung. Gleichwohl: Zur notfallmäßigen Versorgung des Patienten besteht dessen ungeachtet eine Verpflichtung.


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