Laryngorhinootologie 2006; 85(9): 665-666
DOI: 10.1055/s-2006-925243
Rechtsprechung
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Aufklärung vor Tumorexstirpation am Hals

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 11. 10. 2005 - 5 U 10/05Information before Tumor Extirpation at the NeckA.  Wienke
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Publication Date:
10 April 2006 (online)

Sachverhalt

In dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken in 2. Instanz entschiedenen Rechtsstreit machte der Kläger gegen den beklagten, belegärztlich tätigen HNO-Arzt Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend. Nach entsprechenden anamnestischen und diagnostischen Voruntersuchungen hatte der HNO-Arzt den Verdacht auf ein Lipom im Bereich des rechten Halses geäußert und zur operativen Entfernung geraten. Die vorbereitende Operationsbesprechung fand am 28. 05. 2002 statt. An diesem Tag unterzeichnete der Patient den ihm übergebenen schriftlichen Aufklärungsbogen „Exstirpation oder Drainage eines Halslymphknotens”. Die Operation wurde am 04. 06. 2002 vom beklagten Belegarzt persönlich durchgeführt. Der Patient konnte am 08. 06. 2002 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Wegen nachfolgender Schulterschmerzen rechts und Kraftlosigkeit bzw. Schwäche in der rechten Schulter und im rechten Arm stellte sich der Patient später neurologisch vor. Am 13. 09. 2002 diagnostizierte ein Neurologe eine Läsion des Nervus accessorius rechts. Der Versuch einer Nerv-Rekonstruktion scheiterte.

Der Kläger machte in 1. Instanz Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund fehlerhafter Behandlung und mangelnder Aufklärung geltend. Der Patient war von Beruf Stuckateur und nach seinem Vortrag im Hinblick auf die erlittene Nervverletzung nicht mehr in der Lage, diesen Beruf vollschichtig auszuüben.

Das Landgericht Kaiserslautern hat in 1. Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung des Patienten und des behandelnden Belegarztes die Klage abgewiesen. Die Operation am 04. 06. 2002 sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse durchgeführt worden. Die postoperativ festgestellte Accessoriusparese sei eine typische Komplikation bei Halseingriffen und als schicksalhaft zu bewerten. Dem beklagten Belegarzt könne auch ein Aufklärungsversäumnis nicht vorgeworfen werden, da in der schriftlichen Patientenaufklärung auf die Verletzung von Nerven hingewiesen werde.

Mit der Berufung zum Oberlandesgericht verfolgte der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche weiter, stützte diese aber nur noch auf eine angeblich unzureichende präoperative Aufklärung.

Dr. Albrecht Wienke

Wienke + Becker · Rechtsanwälte

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