Dtsch Med Wochenschr 1986; 111(48): 1855-1857
DOI: 10.1055/s-0029-1236221
Arztrecht

© 1986 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Die Bedeutung des Fachkundenachweises «Rettungsdienst» aus rechtlicher Sicht

H.-D. Lippert
  • Blaustein
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
31. Juli 2009 (online)

Zusammenfassung

  1. Der Empfehlung der Bundesärztekammer über die Einführung eines Fachkundenachweises »Rettungsdienst« kommt rechtlich nur mittelbare Wirkung zu.

  2. Mit dem Erlaß von Satzungen der Landesärztekammern über die Einführung eines Fachkundenachweises »Rettungsdienst« dürfen Krankenhausträger, die am Notarztdienst teilnehmen wollen, nur noch Ärzte mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Fachkundenachweises einsetzen. Sie können den Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im eigenen Haus oder im Zusammenwirken mit anderen Krankenhäusern vermitteln. Der Einsatz nicht entsprechend befähigter Ärzte kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

  3. Krankenhausärzte dürfen den Notarztdienst nur noch versehen, sofern sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachkundenachweises verfügen. Ob sie eine Urkunde über den Nachweis besitzen oder nicht, ist von nachrangiger Bedeutung, solange die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Der Krankenhausträger kann den Erwerb des Fachkundenachweises durch Nebenabrede zur vertraglichen Pflicht machen. Ärzte ohne Fachkundenachweis, die einen Patienten schädigen, können diesem zum Schadenersatz verpflichtet sein.

  4. Niedergelassene Ärzte im Notarztdienst müssen ebenfalls über die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachkundenachweises verfügen. Sie dürfen sich von der Kassenärztlichen Vereinigung nur ermächtigen lassen, wenn die entsprechenden Fähigkeiten vorhanden sind. Die ermächtigende Kassenärztliche Vereinigung muß sich von den Fähigkeiten überzeugen.

  5. Am Notarztdienst sollen nur leistungsfähige bzw. geeignete Krankenhäuser teilnehmen. Dies sind sie nur, sofern sie personell genügend Ärzte mit Fachkundenachweis haben und nicht die sonstigen Aufgaben durch die Teilnahme am Notarztdienst vernachlässigen, die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachkundenachweises vermitteln können und den Notarztdienst aufgrund ihrer personellen Ausstattung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen können.

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