Laryngorhinootologie 2008; 87(12): 882-884
DOI: 10.1055/s-2007-995659
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Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an Stellvertretervereinbarungen bei wahlärztlichen Leistungen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 12. 2007 – III ZR 144/07About Agreements to Appoint a Representative of Chief PhysicansA.  Wienke1 , K.  Janke1
  • 1Wienke & Becker – Köln
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Publication Date:
21 November 2008 (online)

Mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der rechtlichen Zulässigkeit und den rechtlichen Anforderungen an Stellvertretervereinbarungen bei wahlärztlichen Chefarztbehandlungen auseinander. Während formularmäßige Wahlleistungsvereinbarungen nur den Fall der Vertretung bei unvorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes wirksam erfassen können, sind individuelle Vertretervereinbarungen nach der Entscheidung des BGH auch für die Fälle vorhersehbarer Verhinderungen von Chefärzten zulässig. Der BGH knüpft an eine solche Vereinbarung jedoch besondere Aufklärungspflichten und verlangt das Einhalten der Schriftform.

Die Entscheidung des BGH ist insoweit zu begrüßen, als die Zulässigkeit einer individuellen Vertretervereinbarung bei der Chefarztbehandlung für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung nun höchstgerichtlich geklärt ist. In Anbetracht des Grundsatzes der Vertragsfreiheit war eine entsprechende Entscheidung zwar unerlässlich, unter Berücksichtigung von Patientenschutzgründen aber nicht selbstverständlich. Rechtsdogmatisch begegnet die Entscheidung jedoch einigen Bedenken, die am Ende des Beitrages kurz erläutert werden sollen.

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