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Dtsch Med Wochenschr 1995; 120(40): 1374-1376
DOI: 10.1055/s-0029-1233933
DOI: 10.1055/s-0029-1233933
Arztrecht
© 1995 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Keine zusätzliche 10%-Abgabe für Chefärzte mit Altverträgen nach dem Gesundheitsstrukturgesetz – Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. 4. 1995
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
21. August 2009 (online)
Zusammenfassung
Nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 (GSG) vertraten die Krankenhausträger die Auffassung, daß liquidationsberechtigte Chefärzte mit Altvertrag (vor dem 1.1. 1993) in den Übergangsjahren 1993-1995 neben dem vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelt eine zusätzliche Abgabe von 10% des ungekürzten GOÄ-Rechnungsbetrages an den Krankenhausträger abzuführen haben. In der Literatur wird diese Frage kontrovers diskutiert (1). Die Arbeitsgerichte Passau (2), Wuppertal (3) und das Landesarbeitsgericht München (4) haben sich der Meinung der Krankenhausseite angeschlossen.