Laryngorhinootologie 2017; 96(1): 45-46
DOI: 10.1055/s-0042-121458
Gutachten und Recht
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Aus der Gutachtenpraxis: Einteilung der Schwerhörigkeit nach WHO-Kriterien

From the Expert’s Office: Classification into WHO-Criteria
T. Brusis
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
14. Februar 2017 (online)

Einleitung

Für die Begutachtung der Schwerhörigkeit in verschiedenen Versicherungssystemen bzw. Rechtssystemen (Berufsgenossenschaften, private Unfallversicherungen, Schwerbehindertenverfahren usw.) benötigen wir eine Einteilung eines Hörschadens nicht nur nach qualitativen, sondern auch nach quantitativen Befunden.

Während die Einstufung früher aus den Hörweiten für Umgangssprache und Flüstersprache erfolgte, benutzen wir heute die Ergebnisse der sprachaudiometrischen und/oder tonaudiometrischen Untersuchung. Über den Umweg der Hörverlustberechnung beider Ohren kann dann ein MdE-/GdS-/GdB-Vorschlag erfolgen [1] [3].

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat vor Jahren eine eigene Einstufung geschaffen, die in Deutschland bisher nicht gebräuchlich war. Seit einiger Zeit bedienen sich jedoch die Krankenkassen und die Hörgeräteakustiker dieser WHO-Einteilung für ihre Belange und beurteilen damit den Schwerhörigkeitsgrad.

Bei dieser Regelung wird jedoch nicht die Schwerhörigkeit jedes Ohres zugrunde gelegt, sondern es wird die Höreinschränkung des geringer schwerhörigen Ohres als Maßstab genommen und damit das Gesamtgehör bestimmt.

Aus dem üblichen Tonaudiogramm wird – unter Berücksichtigung der Luftleitungskurve – der Hörverlust bei den 4 Frequenzen 500, 1000, 2000 und 4000 Hz in dB abgelesen und daraus der Mittelwert gebildet. Eine Berücksichtigung des Sprachaudiogramms erfolgt nicht.