B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2018; 34(02): 98-99
DOI: 10.1055/a-0569-6649
Recht
© Haug in Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Neues zur Umsatzsteuer

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Publication Date:
15 May 2018 (online)

Einleitung

Die Umsatzsteuer ist nach wie vor ein Thema, das Sport- und Bewegungstherapeuten beschäftigt. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, umsatzsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber spricht insoweit von steuerbaren Umsätzen. Eine Ausnahme besteht in Kleinbetrieben. Diese sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz des Vorjahres 17.500,00 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen wird. Weiterhin muss ein Unternehmer dann keine Umsatzsteuer entrichten, wenn Befreiungstatbestände gegeben sind. Diese sind im Wesentlichen in § 4 UStG geregelt. § 4 Nr. 14 UStG regelt die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch Heilbehandlungen umsatzsteuerbefreit, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.