Rofo 2018; 190(08): 792-795
DOI: 10.1055/a-0590-2813
Radiologie und Recht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Nachfolger gesucht – Der Radiologe in Einzelpraxis zwischen Chancen und Risiken

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Publication Date:
25 July 2018 (online)

In investitionsstarken und kostenintensiven Fachgebieten wie der Radiologie wird der niedergelassene Vertragsarzt in Einzelpraxis zunehmend zu einem Auslaufmodell. Die Zahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung belegen, dass der Anteil der niedergelassenen Radiologen in Einzelpraxis kontinuierlich sinkt. 2010 lag der Anteil der niedergelassenen Radiologen in Einzelpraxis (375) bei 13 %, 2016 bei 12 % (400), während 2017 nur noch 10 % der radiologischen Vertragsärzte in Einzelpraxis (368) niedergelassen waren.[1] Neben den Vorzügen, die ärztliche Kooperationsformen bieten, sind auch die Vorteile der Einzelpraxis – Eigenverantwortlichkeit, Selbstständigkeit, Flexibilität in der Praxisgestaltung und -führung – nicht zu verkennen. Je nach Präferenz kann diese Organisationsform der Berufsausübung die passende Wahl sein.

Problematisch gestaltet es sich oftmals erst, wenn der Vertragsarzt seine Einzelpraxis aus Altersgründen auf einen Praxisnachfolger übertragen möchte. Da die Praxis typischerweise nicht veräußert wird, wenn der Nachfolger den Vertragsarztsitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Praxisnachfolgers als Vertragsarzt. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht durch den Inhaber übertragbar. Sie unterliegt nicht der Verfügungsberechtigung des Vertragsarztes. In einem überversorgten, gesperrten Planungsbereich können Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung entweder im Rahmen des Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V oder durch Verzicht zugunsten der Anstellung nach § 103 Abs. 4a und b SGB V auf einen Nachfolger übertragen werden.