Aktuelle Kardiologie 2018; 7(04): 308-309
DOI: 10.1055/a-0627-8349
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Praxisrecht – BGH zum Kreis liquidationsberechtigter Wahlärzte erneut in aller Deutlichkeit: Die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte ist ausgeschlossen!

Thorsten Ebermann
,
Wilma-Christine Schäfer
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Publication Date:
24 August 2018 (online)

Im Jahre 2014 entschied der BGH erstmals, dass Honorarärzte keinerlei Wahlleistungen erbringen und abrechnen dürfen. Hierbei stellte der Senat unter anderem aber auch fest, dass der klagende Honorararzt in dem konkreten zugrunde liegenden Fall nicht in der Liste der Wahlärzte und auch nicht als ständiger Vertreter eines solchen aufgeführt worden war (Urteil vom 16.10.2014 – Az. III ZR 85/14). Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Das BVerfG hatte die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sodass das Urteil des BGH wirksam blieb. Der entsprechende Beschluss des BVerfG im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH sorgte dennoch für Aufruhr: Das BVerfG betonte nämlich ausdrücklich unter Verweis auf die oben aufgeführte Feststellung, dass der BGH nicht entschieden habe, ob dem Honorararzt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen generell verwehrt bliebe (Beschluss vom 03.03.2015 – Az. 1 BvR 3226/14). Daraufhin äußerten sich vereinzelte Stimmen in Juristenkreisen, dass sofern der Honorararzt in der Liste der Wahlärzte und ihrer ständigen Vertreter aufgenommen worden wäre, er wahlärztliche Leistungen möglicherweise doch hätte erbringen und abrechnen dürfen. Dieser Argumentation machte der BGH in seinem neusten Urteil zum Thema „Wahlleistungsvereinbarung“ nun endgültig einen Strich durch die Rechnung (Urteil vom 19.04.2018 – Az. III ZR 255/17).