Im Jahre 2014 entschied der BGH erstmals, dass Honorarärzte keinerlei Wahlleistungen
erbringen und abrechnen dürfen. Hierbei stellte der Senat unter anderem aber auch
fest, dass der klagende Honorararzt in dem konkreten zugrunde liegenden Fall nicht
in der Liste der Wahlärzte und auch nicht als ständiger Vertreter eines solchen aufgeführt
worden war (Urteil vom 16.10.2014 – Az. III ZR 85/14). Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Das BVerfG hatte die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, sodass das Urteil des BGH wirksam blieb. Der entsprechende
Beschluss des BVerfG im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH sorgte
dennoch für Aufruhr: Das BVerfG betonte nämlich ausdrücklich unter Verweis auf die
oben aufgeführte Feststellung, dass der BGH nicht entschieden habe, ob dem Honorararzt
die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen generell verwehrt bliebe (Beschluss vom 03.03.2015
– Az. 1 BvR 3226/14). Daraufhin äußerten sich vereinzelte Stimmen in Juristenkreisen,
dass sofern der Honorararzt in der Liste der Wahlärzte und ihrer ständigen Vertreter
aufgenommen worden wäre, er wahlärztliche Leistungen möglicherweise doch hätte erbringen
und abrechnen dürfen. Dieser Argumentation machte der BGH in seinem neusten Urteil
zum Thema „Wahlleistungsvereinbarung“ nun endgültig einen Strich durch die Rechnung
(Urteil vom 19.04.2018 – Az. III ZR 255/17).