B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2018; 34(05): 244-245
DOI: 10.1055/a-0670-3421
Recht
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Eingruppierung von Sporttherapeuten

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Publication Date:
12 October 2018 (online)

Einleitung

Die Eingruppierung von Mitarbeitern in die Entgeltgruppen von Tarifverträgen ist oft ein schwieriges Unterfangen. Im Regelfall enthalten die Tarifverträge Eingruppierungsmerkmale, mit Hilfe derer festgestellt werden kann, welcher Tätigkeit welche Vergütung zugeordnet ist. Einfacher ist es dann, wenn die Entgeltgruppen bereits auf konkrete Berufsbezeichnungen Bezug nehmen. So sind zum Beispiel Physiotherapeuten in den aktuellen Entgeltgruppen der Tarifverträge im öffentlichen Dienst ausdrücklich genannt. Weiter wird bei diesen danach differenziert, welche konkreten Tätigkeiten sie ausüben, also ob sie in leitender Stellung arbeiten oder mit schwierigen Aufgaben betraut sind. Die Tätigkeiten von Sporttherapeuten sind im Regelfall dagegen nicht expressis verbis in Tarifverträgen genannt. Dies hat zur Folge, dass anhand der allgemeinen Tarifmerkmale die Eingruppierung zu erfolgen hat, was leider oft zu Schwierigkeiten und damit auch zu Streitigkeiten führt. Eine vergleichbare Situation ist bei Sportwissenschaftlern und Diplomsportlehrern vorhanden, die im öffentlichen Dienst tätig sind.

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gibt Anlass, diese Thematik näher zu beleuchten.