Z Gastroenterol 2018; 56(09): 1187-1188
DOI: 10.1055/a-0671-6882
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Ohne Berücksichtigung der Berufsausübungsgemeinschaft geht es nicht!

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Publication Date:
17 September 2018 (online)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 27.06.2018, B 6 KA 46/17 R, die Entscheidung eines Zulassungsausschusses, der auf der Grundlage des §§ 103 Abs. 3a SGB V den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) abgelehnt hatte, aufgehoben.

Der Zulassungsausschuss hatte die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt, auf dem freigewordenen Vertragsarztsitz seien in der Vergangenheit nicht ausreichend vertragsärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet worden, um von einer Versorgungsrelevanz ausgehen zu können. Dabei stellte der Zulassungsausschuss nicht auf das Gesamtleistungsgeschehen in der BAG, in die der Vertragsarztsitz eingebunden war, ab, sondern auf die über die lebenslange Arztnummer des betroffenen Arztes abgerechneten Leistungen.

Dieser Auffassung ist das BSG nunmehr entgegengetreten. Im Terminbericht teilt das BSG in diesem Zusammenhang Folgendes mit: „Ist der freigewordene Vertragsarztsitz einer BAG zugeordnet und kann dieser nur von einem Arzt in der BAG fortgeführt werden, ist die Prüfung der ‚Entbehrlichkeit‘ des Sitzes auch an der Struktur dieser BAG auszurichten. Dabei ist zunächst von Bedeutung, ob die Praxis in ihrer gewachsenen Ausrichtung überhaupt ohne die Nachbesetzung geführt werden kann; das betrifft sowohl die Konstellation, in der der ausgeschiedene Arzt das qualitative Angebot der Praxis geprägt hat, etwa weil er als einziger über eine Befähigung nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügte, als auch die Konstellation, dass die Fortführung der Praxis im bisherigen Umfang auf eine bestimmte Zusammensetzung ausgerichtet ist.

Die Auslastung der Praxis an ihrem konkreten Standort ist dabei ein Indiz dafür, dass sie einen relevanten Stellenwert in der Versorgung hat. […] Insoweit lässt sich der Senat auch von der Erwägung leiten, dass die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer BAG dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Es ist deshalb geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V die berechtigten Belange der verbleibenden Mitglieder einer BAG zu berücksichtigen.“

Das BSG stärkt damit einmal mehr kooperative Strukturen in der vertragsärztlichen Versorgung. Wir werden hierzu weiter berichten, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.