Laryngorhinootologie 2019; 98(06): 426-428
DOI: 10.1055/a-0834-2214
Gutachten und Recht
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Studierende im Praktischen Jahr

Wer ist verantwortlich, wenn Medizinstudenten Fehler machen?
A. Wienke
,
R. Bernauer

Subject Editor: Prof. Dr. T. Brusis und Dr. A. Wienke
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Publication Date:
05 June 2019 (online)

Der letzte Ausbildungsabschnitt des Medizinstudiums ist das praktische Jahr (PJ). In drei verschiedenen Ausbildungsabschnitten von jeweils 16 Wochen werden die Studierenden in Universitätskliniken, Lehrkrankenhäusern oder Lehrpraxen in den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Chirurgie und der Allgemeinmedizin bzw. einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet (Wahlfach) an die ärztliche Praxis herangeführt. Einzelheiten regeln die §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Eine aktuelle Umfrage unter Studierenden im Praktischen Jahr durch den Marburger Bund („PJ-Umfrage 2018“) beleuchtet die derzeitigen Ausbildungsbedingungen. Die aus der Umfrage gewonnenen Ergebnisse lassen daran zweifeln, ob das PJ in der täglichen Praxis schwerpunktmäßig dem Zwecke der Ausbildung dient, oder aber vor allem den in Kliniken vorherrschende Personalnotstand durch die Studierenden aufgefangen soll.

Diese Diskussion haben wir zum Anlass genommen, das PJ unter rechtlichen Gesichtspunkten genauer zu beleuchten: Welche Aufgaben dürfen Medizinstudenten als PJler eigentlich selbstständig erledigen und wer haftet, wenn tatsächlich einmal etwas schiefgeht? Welche Verantwortung tragen Klinikleitung und Ober- bzw. Chefärzte bzw. Praxisinhaber als verantwortliche Vorgesetzte? Der nachfolgende Beitrag gibt anhand konkreter Fallbeispiele aus der Rechtsprechung Aufschluss über die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Studierenden im Praktischen Jahr.