Im OP 2019; 09(03): 93
DOI: 10.1055/a-0857-8556
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Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
23 April 2019 (online)

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Bei Missachtung einer ärztlichen Empfehlung keine Beweislastumkehr

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet. Hierdurch hat der Patient im Fall des OLG Hamm eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden gesetzt. Durch die Missachtung des ärztlichen Rats trug der Patient dazu bei, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Im Fall des OLG Hamm wurde ein Patient an einem Freitag mit Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung in ein Krankenhaus eingewiesen. Dort erfolgten klinische und bildgebende Untersuchungen sowie ein EKG, Blutuntersuchungen und eine Langzeitblutdruckmessung. Am darauffolgenden Sonntag äußerte der Patient seine Unzufriedenheit, dass am Wochenende keine weiteren Untersuchungen durchgeführt wurden, und verließ in Missachtung des ärztlichen Rats das Krankenhaus.

Der folgenden hausärztlichen und stationsärztlichen Empfehlung zur Aufnahme in ein Krankenhaus folgte der Patient nicht und verstarb zu Hause mit der Todesursache „Herzversagen“. Eine Obduktion erfolgte nicht.

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2018 – 26 U 72/17


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Chefarzt muss Kernleistung selbst erbringen

Die bloße Anwesenheit im OP reicht zur persönlichen Leistungserbringung nicht aus, dies gilt auch, wenn der Wahlarzt bei dem Eingriff persönlich anwesend ist, weil er die Aufgabe des Anästhesisten übernimmt. Eine formularmäßig erteilte Einwilligung zur Vertretung kommt nur bei unvorhergesehener Verhinderung durch den Chefarzt in Betracht. Mangels wirksamer Einwilligung ist in der Folge der vorgenommene Eingriff insgesamt rechtswidrig.

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 74/17


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