Z Gastroenterol 2019; 57(04): 528-530
DOI: 10.1055/a-0877-0275
Mitteilungen der DGVS
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Gemeinsame Stellungnahme zur Herausnahme der Hepatitis-C-Antikörpertestung aus den extrabudgetären Laborleistungen (EBM-Ziffer 32006)

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Publication Date:
09 April 2019 (online)

Seit der im April 2018 in Kraft getretenen Laborreform der KBV gehört die Hepatitis-C-Antikörpertestung nicht mehr zu den Laboruntersuchungen, die ohne Anrechnung auf das Laborbudget einer Arztpraxis genutzt werden können. Die unterzeichnenden Fachgesellschaften unterstützen die Initiative der KBV, die wachsenden Laborausgaben zu begrenzen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Herausnahme der Hepatitis-C-Antikörpertestung aus den außerbudgetär möglichen Laborleistungen (EBM-Ziffer 32 006) – entgegen der Intention der BIS-2030-Strategie – die Versorgung der Patienten verschlechtern und die Eindämmung der Hepatitis C-Infektion in Deutschland erschweren wird.

Die Prävalenz der Hepatitis C in Deutschland beträgt laut Robert Koch-Institut 0,3 % [1]. Um Patienten, die an einer Hepatitis C erkrankt sind zu identifizieren, ist eine Stufendiagnostik erforderlich, die im ersten Schritt die Hepatitis-C-Antikörperbestimmung beinhaltet [2]. Laut KBV sind zurzeit ca. 1 Million Hepatitis-C-Antikörperbestimmungen innerhalb des Laborbudgets berücksichtigt, um diese leitliniengerechte Stufendiagnostik durchzuführen. Diese Zahl, auch wenn die in der stationären Versorgung und im Blutspendewesen durchgeführten Tests noch hinzuaddiert werden, ist nach Auffassung der Stellungnehmenden jedoch bei weitem nicht ausreichend, um die Diagnostik der Hepatitis C indikationsgerecht durchzuführen.

Daraus ergibt sich einerseits ein drohender wirtschaftlicher Nachteil für die Ärzte, die die Hepatitis-C-Diagnostik leitliniengerecht und wirtschaftlich – d. h. die Hepatitis-C-Antikörperdiagnostik vor Bestimmung der sehr viel teureren Virus-RNA – durchführen. Andererseits besteht die Gefahr, dass Hepatitis-C-Antikörperbestimmungen trotz gegebener Indikation nicht durchgeführt werden.

Dass der Gemeinsame Bundesausschuss derzeit darüber berät, ob und ggf. für welche Personengruppe über die derzeit gültigen Indikationen hinaus eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse besteht, berührt nicht die Tatsache, dass in der ärztlichen Praxis eine indikationsgerechte Stufendiagnostik ohne Verlust des Wirtschaftlichkeitsbonus sichergestellt sein muss.

International wird inzwischen damit gerechnet, dass Deutschland, anders als andere europäische Länder (z. B. Frankreich) seine als Selbstverpflichtung formulierten Ziele bei der nachhaltigen Eindämmung der Virushepatitis nicht erreicht, wenn nicht wesentliche Hindernisse beseitigt werden. Die hier diskutierte Neuregelung zum Laborwirtschaftlichkeitsbonus stellt ein solches Hindernis dar.

Den Stellungnehmenden ist bewusst, dass es bei der Laborreform nicht nur um die Testung auf Anti-HCV-Antikörper geht und die Problematik noch weitreichender ist. Obwohl die Laborreform auch für andere Erkrankungen ein Problem darstellt, wird hier auf die Hepatitis C fokussiert.

Aus den oben genannten Gründen fordern die Stellungnehmenden die KBV auf, die Laborreform zu überprüfen und in einem ersten Schritt den Suchtest auf Hepatitis C kurzfristig als Ausnahmetatbestand anzuerkennen, damit die indikationsbezogene Diagnostik der Hepatitis C ohne Einschränkung sichergestellt ist.

 
  • Literatur

  • 1 Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 29. 2018
  • 2 Sarrazin C, Zimmermann T. et al. S3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der chronischen Hepatitis C. Z Gastroenterol 2018; 56: 756-838
  • 3 Deuffic-Burban S. et al. Assessing the cost-effectiveness of hepatitis C screening strategies in France. J Hepatol 2018; 69/4: 785-792
  • 4 Backus LI. et al. Direct-acting antiviral sustained virologic response: Impact on mortality in patients without advanced liver disease. Hepatology 2018; 68: 827-838