B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2019; 35(04): 222-223
DOI: 10.1055/a-0956-1153
Recht
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Rechtsprechungsreport

Manfred Beden
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Publication Date:
15 August 2019 (online)

Der Beitrag beschäftigt sich mit 2 Schwerpunkten aus der therapeutischen Praxis. Zum einen geht es um die Haftung des Therapeuten gegenüber Kursteilnehmern oder Patienten. Zum anderen wird eine aktuelle sozialgerichtliche Entscheidung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgestellt. Auch wenn der Therapeut gut beraten ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die ihn von Schadenersatzansprüchen von Kursteilnehmern oder Patienten freistellt, sollte er grundsätzlich wissen, wie sich seine haftungsrechtliche Situation darstellt. Ebenso sollte er über Grundkenntnisse der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, um zu verhindern, dass er mit erheblichen Nachforderungsansprüchen der Rentenversicherungsträger konfrontiert wird, wenn er fälschlicher Weise von einer Rentenversicherungsfreiheit ausgegangen ist und infolgedessen keine Beiträge abgeführt hat. Im Regelfall können die Beiträge für die letzten 4 zurückliegenden Jahre nachgefordert werden.