kleintier konkret 2019; 22(06): 51-7
DOI: 10.1055/a-0992-8455
Nachgefragt
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Muss ich als Kleintierpraktiker ein Pferd behandeln, wenn ich übergreifenden Notdienst habe?

Jürgen Althaus
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Publikationsdatum:
13. Dezember 2019 (online)

Tierärzte sind verpflichtet, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Dies ist in vielen Berufsordnungen der Tierärztekammern geregelt. Bei nachweislich schwerwiegenden Gründen kann sich ein Tierarzt auf Antrag zum Teil von der Teilnahme am Notdienst befreien lassen. Derartige Anträge werden häufig damit begründet, dass man ausschließlich im Kleintierbereich spezialisiert tätig sei und sich nicht in der Lage sieht, ein Pferd zu behandeln.

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Abb.  Quelle:(© Frantiek – stock.adobe.com)

Die Teilnahme am tierärztlichen Notdienst ist eine wichtige Berufspflicht eines jeden Tierarztes, so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Urteil vom 10.11.2010). Demnach sind grundsätzlich alle praktizierenden niedergelassenen Tierärzte zum Notfalldienst heranzuziehen, da sie aufgrund ihrer Ausbildung und Approbation zur Teilnahme am tierärztlichen Notdienst geeignet seien. Wer fachlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Notfalldiensts bietet, hat sich entsprechend weiterzubilden. Da der Notdienst nicht höchstpersönlich zu leisten ist, könne auf eigene Kosten ein Vertreter für die Durchführung der Einsätze gestellt werden. Laut Verwaltungsgericht Chemnitz stelle eine langjährige spezialisierte Tätigkeit keinen Befreiungstatbestand dar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Betrieb einer „Nebenerwerbspraxis“, die z. B. nur in Teilzeit betrieben wird.

Wird ein Patient im Notdienst abgelehnt, kann dies ein berufsgerichtliches Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die beruflichen Pflichten nach sich ziehen. Sofern es durch die Ablehnung zu Schäden am Tier oder gar zu dessen Tod kommen sollte, kann das strafrechtliche (unterlassene Hilfeleistung) und zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatz u. Ä.) haben.

Ein wirklicher Notfall muss behandelt werden, allerdings hier mit der Einschränkung, dass die personelle und apparative Ausstattung dafür gegeben sein muss (Beispiel Kolik-OP). Sofern dies nicht der Fall ist und man dennoch die Behandlung des Notfalls übernimmt, kann das ebenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben, falls die Behandlung misslingt (sog. Übernahmeverschulden).

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