Z Orthop Unfall 2020; 158(04): 331-334
DOI: 10.1055/a-1128-1096
Orthopädie und Unfallchirurgie aktuell

MRT-Leistungen: fachfremd für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie? – aktuelle Rechtsentwicklungen im privatärztlichen Bereich

Jan Harald Schütz

In der Vergangenheit herrschte die Ansicht vor, dass MRT-Leistungen für die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie fachfremd sind. Die Bestimmung der Fachzugehörigkeit resp. Fachfremdheit einer ärztlichen Leistung ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob der betreffende Arzt selbst die jeweilige Leistung erbringen und abrechnen darf, sondern im privatärztlichen Bereich auch maßgeblich dafür, ob ein Arzt die Leistungen eines angestellten Arzt, der einem anderen Fachgebiet angehört, als eigene Leistungen abrechnen kann. So normiert § 4 Abs. 2 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für den privatärztlichen Bereich, dass der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen abrechnen kann, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Die notwendige „fachliche Weisung“ setzt aber voraus, dass der abrechnende Arzt selbst über die notwendige fachliche Qualifikation zur Erbringung der delegierten bzw. veranlassten Leistungen verfügt. Kann der Arzt die Verrichtung mangels entsprechender weiterbildungsrechtlicher Qualifikation nicht fachgerecht selbst erbringen, ist er zur Abrechnung nicht berechtigt. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 2 GOÄ ist daher, dass die betreffende Leistung auf der Grundlage der aktuellen Weiterbildungsordnung als fachgebietskonform angesehen werden kann.



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Article published online:
20 August 2020

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