Hamostaseologie 2021; 41(05): 408
DOI: 10.1055/a-1370-0205
Mitteilungen des Vorstandes des Berufsverbandes der Deutschen Hämostaseologen e.V. (BDDH)

Update des Versorgungsvertrages nach § 132 i SGBV

Jürgen Koscielny
1   Charité Universitätsmedizin Berlin, Berlin, Germany
,
Christoph Sucker
2   Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) COAGUMED Gerinnungszentrum Berlin, Berlin, Germany
3   Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane, Brandenburg an der Havel, Germany
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Entsprechend des GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) gemäß §130a Sozialgesetzbuch V (SGB V) erfolgte 2021 eine gesetzlich notwendige Aktualisierung der Preisstruktur durch den GKV-Spitzenverband mit den pharmazeutischen Unternehmen, die in den letzten Jahren Präparate zur Therapie der Hämophilie A neu auf den Markt gebracht hatten und bereits im AMNOG-Verfahren (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) bewertet waren. Dies führt(e) zwangsläufig zu einer Aktualisierung der Rabattverträge der Krankenkassen im GKV-Bereich (gesetzliche Krankenversicherung) mit den pharmazeutischen Unternehmen (PU), die Medikamente im Versorgungsbereich der Hämophilie A auf dem deutschen Markt anbieten. Dies erfordert erstmalig die Aktualisierung eines Versorgungsvertrages nach § 132i SGB V, zuerst mit dem VDEK (Verband der Ersatzkassen e.V.). In Kurzform wird die wichtigste Neuerung dargestellt:

Es wird eine weitere Kategorie bzgl. der Wirtschaftlichkeit im Versorgungsbereich der Hämophilie A etabliert. Die Basispauschalen werden nicht reduziert, die Wirtschaftlichkeits-pauschale wurde entsprechend der weiteren Kategorie angehoben und ergänzt. Diese kann durch eine zeitlich begrenzte Begleitungspauschale sogar noch weiter gesteigert werden. Die Anpassung erfolgt ersatzkassenindividuell. Die prozentuale Quotierung von mindestens 75% („grüne Präparate“) zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitspauschale(n) entfällt und vereinfacht die Vergütung. Es besteht damit zukünftig die Möglichkeit, eine höhere Vergütung durch den aktualisierten Versorgungsvertrag nach § 132 i SGBV vom VDEK zu erreichen. Die Vorstände des BDDH und der GTH haben diesem Vorgehen zugestimmt. Der VDEK wird auf ALLE Vertragspartner zeitnah zu kommen. Es wird vom VDEK angestrebt, ab dem 01.10.2021 den aktualisierten Versorgungsvertrag nach § 132 i SGBV zu starten.

Andere Versorgungsverträge nach § 132 i SGBV von anderen Krankenkassen aus dem GKV-Bereich sind derzeit (noch) nicht betroffen.



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Article published online:
25 October 2021

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