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Rofo 2022; 194(03): 331-334
DOI: 10.1055/a-1720-6436
DOI: 10.1055/a-1720-6436
DRG-Mitteilungen
Der Radiologe als „hoheitlich Bediensteter“
I. Die Beteiligten: Unfallversicherungsträger, verletzter Versicherter, Durchgangsarzt, Radiologe
Die Überschrift mutet antiquiert an; dass ein Facharzt für Radiologie z. B. bei der Erstellung eines Röntgenbildes hoheitlich handeln soll, überrascht. Und dennoch gibt es Fälle, bei denen dieses Phänomen auftaucht, häufiger als man vermutet.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
11. Februar 2022
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