Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2021 die
Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) angepasst, um die geriatrische Rehabilitation
zu stärken und den Zugang zur Anschlussrehabilitation zu erleichtern. Den
Auftrag dazu erhielt er durch das Intensivpflege- und
Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG). In den neuen Regelungen der
Richtlinie ist insbesondere Folgendes festgelegt: Im Falle der
vertragsärztlichen Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation an
Patienten ab 70 Jahren prüfen nicht mehr die gesetzlichen Krankenkassen,
sondern die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, ob die
Maßnahme medizinisch erforderlich ist; die Krankenkassen sind an diese
Feststellung gebunden. Auf dem Verordnungsformular müssen neben der
medizinischen Indikation mindestens eine rehabilitationsbegründende
Funktionsdiagnose sowie zwei geriatrietypische Diagnosen dokumentiert und die aus
diesen resultierenden Schädigungen mit mindestens zwei Funktionstests
nachgewiesen werden (siehe § 15 [neu] Reha-RL).