Laryngorhinootologie 2022; 101(08): 671-672
DOI: 10.1055/a-1848-5964
Gutachten und Recht

Zulässige Kooperation oder unzulässige Korruption – Was hat das Antikorruptionsgesetz verändert?

Rosemarie Bernauer
,
Albrecht Wienke

Vor etwas mehr als 5 Jahren brach große Unruhe in der Ärzteschaft aus: Das Antikorruptionsgesetz stand in den Startlöchern. Niedergelassene Ärzte und andere Beteiligte des Gesundheitswesens mussten plötzlich fürchten, in das Visier der Staatsanwaltschaften zu geraten. Durch große mediale Aufmerksamkeit und undifferenzierte Berichterstattung wurden die Ärzte unter den Generalverdacht gestellt, nicht in erster Linie im Sinne ihrer Patient*innen, sondern im Interesse des eigenen Kontostands zu handeln. Um straffrei zu bleiben, musste geprüft werden, welche Kooperationen rechtlich zulässig und im Sinne einer bestmöglichen Patientenversorgung politisch erwünscht sind und wann die Grenze zur Korruption und damit Strafbarkeit überschritten wird. Bestehende Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzt*innen und Krankenhäusern (Stichwort: Honorararzt) und Kooperationen zwischen HNO-Ärzt*innen und Hörgeräteakustiker*innen wurden auf den Prüfstand gestellt oder überstürzt gekündigt. Inzwischen ist einige Zeit vergangen und die Gemüter haben sich weitestgehend beruhigt, die große Welle an Verfahren und Verurteilungen ist bislang ausgeblieben. Es stellt sich daher die Frage, was sich durch die gesetzliche Neuregelung tatsächlich geändert hat und ob die Befürchtungen der Gesundheitsbranche berechtigt waren. Zeit für ein Zwischenfazit.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
01. August 2022

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