ergopraxis 2023; 16(09): 45
DOI: 10.1055/a-2093-7745
Perspektiven

Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen auf Verordnungen erlaubt?

Thomas Schlegel

Die Antwort unseres Experten

§ 5 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie regelt, dass die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch auf der Rückseite der Verordnung durch Versicherte zu bestätigen sind. Laut Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) gehört die „Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs“ nicht zu diesen Maßnahmen, denn sie dient lediglich als Grundlage zur Erstellung von Therapiezielen, aus denen sich die weiteren Maßnahmen ergeben. Auch Anlage 1 des oben genannten Vertrags differenziert zwischen den Maßnahmen der Ergotherapie und der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs. Sie muss dementsprechend auch nicht auf der Rückseite der Heilmittelverordnung von Patient*innen bestätigt werden.

Tatsächlich empfangene Maßnahmen hingegen sollen Versicherte auf der Rückseite des Versorgungsvordrucks mit ihrer Unterschrift bestätigen. Das setzt voraus, dass ausdrücklich, also unmissverständlich und deutlich dargestellt wird, welche ergotherapeutische Maßnahme geleistet wurde. Dazu ist es jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, die Maßnahme Wort für Wort auszuschreiben. Der GKV-Spitzenverband erachtet im Rahmen eines Fragen-/Antworten-Katalogs Ergotherapie (www.bit.ly/3DhDJqp) unter Frage Nr. 34 – „Wie können die Leistungen auf der Rückseite eingetragen werden?“ – in der ersten Zeile kürzere Einträge als zulässig, dazu gehören:

  • mot.-funkt. Beh. (= motorisch-funktionelle Behandlung)

  • sensomot.-perz. Beh. (= sensomotorisch-perzeptive Behandlung)

  • neuropsych. orientierte Beh. (= neuropsychologisch orientierte Behandlung)

  • Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)

  • psych.-funkt. Beh. (= psychisch-funktionelle Behandlung)

  • + Schiene (= ergotherapeutische Schiene)

  • + HB (= Hausbesuch)

Das ist nur eine Auswahl. Weitere verkürzte Einträge sind möglich, sofern sie klar verständlich sind. Den Vertragspartnern scheint es darum zu gehen, dass Versicherte deutlich erkennen können, welche Maßnahmen sie erhalten haben und diese dann entsprechend bestätigen. Der ausdrücklichen Darstellung der Maßnahme kommt somit eine gewisse Kontrollfunktion zu. Meiner Ansicht nach kann diesem Zweck sogar auch dann genüge getan werden, wenn das Wort Behandlung (auch als Abkürzung) nicht mit aufgeführt wird.

Thomas Schlegel

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„Eine unserer Abrechnungen wurde abgesetzt, weil wir die ,Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs‘ abgekürzt als ,AEB‘ auf die Verordnung geschrieben hatten. Gehört diese Maßnahme überhaupt auf die Verordnung? Und welche Abkürzungen sind generell zulässig?“

Therapeut aus Thüringen



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Article published online:
31 August 2023

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