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- 10 Glaeske G. Psychotrope und andere Arzneimittel mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Jahrbuch
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1 Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Tab. KF06Bund, Stand 1.3.2007.
2 Die rechtliche Grundlage der Beratung der Ärzte findet sich in § 305a SGB V. Danach
haben die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe, in erforderlichen
Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen verordneten
oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit auch gemäß § 106 Abs.
2a SGB V i. V. m. § 73 Abs. 8 SGB V zu beraten. Neben Informationen zu Preisen und
Entgelten gehören hierzu auch Auskünfte über die generelle Verordnungsfähigkeit von
bestimmten Arzneimittelgruppen sowie Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen.
3 Siehe dazu auch [1]
[2]
[3]
[4]
[5].
4 Siehe hierzu auch [7].
5 Als Arzneimittelpatienten werden alle Versicherten bezeichnet, die in einem Quartal
mindestens eine Arzneimittelverordnung erhalten haben.
6 Bei „me-too-Präparaten” (synonym: Schrittinnovationen, Pseudoinnovationen oder Analogpräparate)
handelt es sich in der Regel um Fertigarzneimittel mit chemisch gegenüber bereits
eingeführten Arzneimitteln („Leitsubstanz”) nur geringfügig modifizierten Wirkstoffen.
Aufgrund ihrer vergleichbaren chemischen Struktur im Vergleich zu bereits etablierten
Wirksubstanzen erzielen diese Arzneistoffe in den meisten Fällen nur pharmakologisch
ähnliche oder gleichwertige Wirkungen ohne besondere Vorteile. Im Gegensatz zu der
Leitsubstanz haben sie aber noch Patentschutz durch ihre spätere Markteinführung.
7 Hier stand kein vollständiges Quartal mit einer Mindestanzahl von Arzneimittelverordnungen
zur Verfügung.
8 Zum Aufbau des Arzneimittelbulletins siehe [1].
9 Wirtschaftlichkeit wird hier im Sinne einer kostengünstigeren Arzneimittelverschreibung
bei gleichem Therapieerfolg definiert (z. B. durch Generika, größere Packungen für
Chroniker etc.).
10 Dem Ziel einer überschaubaren Sortimentsbreite liegt folgender Gedanke zugrunde:
Eine große Anzahl unterschiedlicher Arzneimittel erschwert dem Patienten den Umgang
mit diesen Arzneimitteln; die Bereitschaft des Patienten zur Mitarbeit im Rahmen des
therapeutischen und diagnostischen Vorgehens vermindert sich, infolgedessen leiden
u. U. der Therapieerfolg und die -qualität. In der Pharmakotherapieberatung wird daher
den Ärzten empfohlen, ein überschaubares Sortiment der ihnen vertrautesten Arzneimittel
zusammenzustellen, in dem auch die Kosten berücksichtigt sind.
11 Jeweils eine Rezeptzeile.
12 Die DDD wird für Arzneistoffe auf Basis der durchschnittlichen Erhaltungsdosis für
einen Erwachsenen im Hauptindikationsgebiet angegeben und ermöglicht eine Ermittlung
des Arzneimittelverbrauchs unter Beachtung der Wirkstärke eines Medikaments und unabhängig
von Packungsgrößen. Die DDD wird von der WHO festgelegt und vom WIdO für den deutschen
Markt angepasst. Der hier verwendete Wert „Umsatz je DDD” gibt die Kosten je definierter
Tagesdosis an.
13 Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial: Diese Auswertungen gehen auf eine Liste
von Wirkstoffen mit Abhängigkeitspotenzial zurück, die bereits 1987 von der Deutschen
Hauptstelle gegen die Suchtgefahren erstellt wurde und von der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft herausgegeben wird (1989).
14 Als umstrittene Arzneimittel werden in [6] Wirkstoffe oder Fertigarzneimittel bewertet, deren therapeutische Wirksamkeit nicht
oder nicht in ausreichendem Maße durch kontrollierte, klinische Studien nachgewiesen
worden ist bzw. eine andere, wirtschaftlichere, Behandlungsmöglichkeit (auch nicht
medikamentöser Art) mit vergleichbarem therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
15 4 – 5 % aller verordneten Arzneimittel haben Abhängigkeitspotenzial, darunter vor
allem die Schlaf- und Beruhigungsmittel aus der Familie der Benzodiazepine. Hier wird
vermutet, dass in einigen Fällen Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial verordnet
werden, ohne zuvor die Therapiealternativen vollständig ausgeschöpft zu haben (siehe
dazu auch [10]).
16 Zuvor wurde die Normalverteilung der Residuen geprüft.
17 Es besteht die theoretische Möglichkeit, dass sowohl Kontrollärzte als auch beratene
Ärzte eine Pharmakotherapieberatung eines anderen Anbieters erhalten haben.
18 In der Regel wurde eine Übereinstimmung angenommen, wenn die Abweichung der Zahl
der Arzneimittelpatienten ± 50 Patienten und die Abweichung der Untersuchungskennwerte
„Umsatz je EVO” sowie „EVO je AMP” ± 5 Prozentpunkte nicht überschreitet. In einigen
wenigen Fällen wurden die Grenzen schrittweise auf bis zu ± 150 Arzneimittelpatienten
und ± 10 Prozentpunkte erweitert.
19 Damit ist sichergestellt, dass in der Untersuchungsgruppe und in der Kontrollgruppe
die gleiche Anzahl von Merkmalswerten vorhanden ist, was statistische Analysen erleichtert.
20 Als Welle werden alle in einem Quartal durchgeführten Beratungsgespräche bezeichnet.
Mit Beginn der Beratungen im 2. Quartal 2002 und dem Ende der Maßnahme im 4. Quartal
2003 lassen sich somit insgesamt 7 Wellen unterscheiden.
21 Mit einem * gekennzeichnete p-Werte der Tab. 1 sind auf 95 %-igem Niveau signifikant,
mit ** gekennzeichnete Werte sind auf 99 %-igem Niveau signifikant.
22 Hierbei geht jeder Arzt mit demselben Gewicht in die Mittlung ein. Auf die prinzipiell
ebenfalls mögliche Gewichtung mit Arzneimittelpatientenzahlen des Arztes wird verzichtet,
da die Auswirkungen der Pharmakotherapieberatung auf das Verordnungsverhalten des
einzelnen Arztes gemessen werden sollen.
23 Die Interpretation bezieht sich jeweils auf den Unterschied zum Fachgruppendurchschnitt
der KV und nicht auf absolute Werte.
24 Die Packungsgrößeninformationen lagen in dem konkreten Datensatz nicht vor.
25 Zum Zeitpunkt der Evaluation waren noch nicht für alle Ärzte die Arzneimittelverordnungsdaten
aller 6 Folgequartale vorhanden. Deswegen nimmt die Anzahl der Ärzte, deren Verordnungsdaten
zur Auswertung zur Verfügung standen, mit den evaluierten Folgequartalen ab. Für den
Zeitraum „6 Quartale nach der Beratung” waren noch Daten für 74 Ärzte vorhanden. Auf
den Vergleich mit der Kontrollgruppe wird in diesem Abschnitt verzichtet.
26 Bezugszeitpunkt 4. Quartal 2002.
27 Die in die Berechung eingegangenen Kosten setzen sich zusammen aus: 70 € für die
Bulletinerstellung, 125 € durchschnittliche Beratungskosten für einen Apotheker (Vertreter
der Krankenkassen), ebenfalls 125 € für eine Beratungsperson, die von der KV gestellt
wird, sowie Kosten für administrativen Aufwand, Bewirtung und Raumnutzung in Höhe
von 40 €. Pro Beratungsgespräch addieren sich die Kosten somit auf 360 €.
Christian Kampmann
BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland
Essenheimer Straße 126
55128 Mainz-Bretzenheim
Email: ckampmann@bkk-rps.de