Dtsch Med Wochenschr 1939; 65(22): 894-896
DOI: 10.1055/s-0028-1120538
Gesundheitswesen

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Gedanken über das Zustandekommen von Fehleinweisungen in die Heilstätten der Invalidenversicherung und Grundsätzliches zum Einweisungsgutachten

A. Wackerbauer
  • Heilstätte Roderbirken (für innere und Nervenkrankheiten) der LVA. Rheinprovinz, Leichlingen, Krs. Rhein-Wupper. Chefarzt: Dr. F. Koester
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Publication Date:
05 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Es wurde an Hand einiger ausgesuchter Fälle (Perniziosa, Hodgkin, Karzinose bei einer 28jährigen!) Gedanken niedergelegt über das Zustandekommen von Fehlern im Einweisungsverfahren für Heilstättenkuren der Invalidenversicherung (Fehldiagnosen und Aufnahme ungeeigneten Krankengutes) und grundsätzlich zum Einweisungsgutachten Stellung genommen. Es muß demnach gefordert werden, daß 1. besonders bei stationär Vorbehandelten möglichst genaue Diagnosen angegeben werden — bei vorausgesetzten genügenden Kenntnissen, z. B. Röntgen! —; 2. unabhängig vom vorbehandelnden Arzt (auch Krankenhaus!) ein Vertrauensarzt den Krankheitsfall auf seine Heilstättenfähigkeit prüft, möglichst mit Einsichtnahme in die im Krankenhausaufenthalt oder im Laufe der meist länger dauernden Behandlung erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde (chemisch, mikroskopisch, röntgenologisch); 3. ein im wesentlichen vollständiges Einweisungsgutachten ausgefertigt wird, sodaß es nicht vorkommt, daß bei einem Krankheitsfall wie einer Lymphogranulomatose ein Röntgenbefund der Brustorgane fehlt, oder z. B. die Diagnose „Magengeschwür“ ohne jeden Röntgenfilm, ja ohne Mitteilung der Röntgendurchleuchtung des Magens genügen soll.

Diese Forderungen werden nicht gestellt, um dem Heilstättenarzt die immer noch häufig genug notwendige und ihn befriedigende umfassende klinische Diagnostik vorwegzunehmen, sonderen einzig aus dem Gedanken heraus, 1. dringend Behandlungsbedürftige bevorzugt einberufen zu können, 2. Schwerkranke, die bei genauer objektiver und unvoreingenommener Stellungnahme als solche erkannt, unter Vermeidung nicht zu verantwortenden ungerechten Vorwurfs der Verstellung, Übertreibung o. ä. dem Heilverfahren von vornherein fernhalten zu können.

Die an sich schon im Wesen der Sache klarer liegenden Erkrankungsfälle offener oder geschlossener Tuberkulose sind hier absichtlich nicht erwähnt.

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