Dtsch Med Wochenschr 1931; 57(44): 1864-1865
DOI: 10.1055/s-0028-1124806
Aus der Sachverständigentätigkeit

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Zum Begriff der bestehenden Krankheit in der sozialen und Rechtsmedizin

W. Eliasberg
  • Nervenarzt in München
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Publication Date:
06 May 2009 (online)

Zusammenfassung

1. Ob eine Krankheit besteht, ist oft nur unter Verwendung aller Krankheitskriterien und Krankheitsbegriffe, des pathologisch-anatomischen, des ätiologischen, des funktionellen, des teleologischen Krankheitsbegriffes zu entscheiden möglich.

2. Die wirtschaftlich rechtliche und die medizinische Seite der Krankheit sind einander nicht proportional.

3. An der Entscheidung über das Bestehen einer Krankheit sind nicht nur die Privat- und Sozialversicherung, sondern auch die Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts und die Strafjustiz interessiert.

4. Inwieweit die ersten „Anzeichen” einer Krankheit dem pathologisch-anatomischen Bestehen derselben vorauseilen oder nachfolgen, dies darzustellen ist ein bisher etwas vernachlässigter Zweig in den klinischen Krankheitsdarstellungen.

5. Es ist eine Aufgabe volksmedizinischer Belehrung, den Laien nicht nur zur ersten Hilfe bei plötzlichen Erkrankungen, sondern auch zur Beobachtung von Krankheitszeichen zu erziehen.

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